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Keine Kostensenkung bei ausbleibender Reaktion des Abgemahnten.

„Kopf in den Sand stecken“ bei Marken- und Wettbewerbsverletzungen kann teuer werden.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 02.07.2020, Az.: 6 W 60/20, entschieden, dass der Abgemahnte sich im Verfahren nicht auf die Streitwertbegünstigung des § 142 MarkenG bzw. § 12 Abs. 4 UWG berufen kann, wenn er die vorausgehende Abmahnung ignoriert hat. Ein „Kopf in den Sand stecken“, obwohl für den Verletzer kein nachvollziehbarer Grund besteht, sich nicht schon nach der Abmahnung wegen seiner wirtschaftlichen Lage auf eine Streitwertbegünstigung zu berufen, ist im Prozess rechtsmissbräuchlich und unzulässig.

I. Sachverhalt

Der Beklagte nutzte auf marken- und wettbewerbswidrige Art und Weise die Kennzeichen „FERRARI“, das „FERRARI-PFERD“ sowie das „FERRARI-Emblem“ der Klägerin. Nach Abmahnung durch die Klägerin reagierte der Beklagte nicht und gab der Klägerin somit Anlass zur Klage. Erst im Prozess vor dem Landgericht erkannte der Beklagte die Ansprüche an, berief sich aber gestützt auf § 142 MarkenG sowie § 12 Abs. 4 UWG gleichzeitig aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage auf eine Streitwertbegünstigung. Die hierauf gestützten Anträge des Beklagten wies das Landgericht ebenso zurück wie die daraufhin durch den Beklagten erhobenen Beschwerden.

II. Entscheidung des Gerichts

Die Anträge des Beklagten auf Streitwertbegünstigung waren unbegründet. Nach § 142 MarkenG bzw. § 12 Abs. 4 UWG kann das Gericht anordnen, dass der Streitwert für eine Partei - mit der Folge geringerer Kosten des Verfahrens - herabgesetzt wird, wenn diese glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten aus dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.

Eine solche Herabsetzung ist bei Rechtsmissbräuchlichkeit jedoch abzulehnen. Der Beklagte habe sich dadurch rechtsmissbräuchlich verhalten, dass er die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres außergerichtliches Schreiben der Klägerin ignorierte, obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig war. Der Beklagte hatte keinen nachvollziehbaren Grund, warum er in dieser Phase des Rechtsstreits bei Zweifeln an seiner Berechtigung keinen anwaltlichen Rat einholte und sich nicht schon vorprozessual auf eine Streitwertbegünstigung berief. Sein Verhalten führte geradewegs zur Klageerhebung der Markeninhaberin und verursachte somit weitere Kosten. Dies hätte der Beklagte auch voraussehen können, als er sich entschloss, stattdessen „den Kopf in den Sand zu stecken“. 

Dieser Gedanke zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf § 142 MarkenG gelten hinsichtlich der wettbewerbsrechtliche Regelung des § 12 Abs. 4 UWG entsprechend.

III. Fazit

Verletzer tun gut daran, sich rechtzeitig - bereits vorprozessual - gegen eine Abmahnung und den von der Gegenseite angenommenen Streitwert zur Wehr zu setzen. Dies gilt umso mehr, soweit der Verstoß sicher erscheint und die eigene wirtschaftliche Lage des Abgemahnten durch die Kostenlast erheblich gefährdet würde. In jedem Fall ist aber ratsam, den Sachverhalt zuvor von einem spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

Bei Fragen rund um das Thema Abmahnung, Unterlassungserklärung und Gerichtsverfahren in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht und gewerblicher Rechtsschutz stehen Ihnen die Anwälte von KBM Legal Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.