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Die Luft für Spekulationsmarken wird dünner!

Eine Marke auf "gut Glück" anzumelden, um diese selbst nicht zu verwenden, sondern um von Dritten Schadensersatz zu verlangen, ist rechtsmissbräuchlich.

Sachverhalt:

Die Klägerin hat mehrere Marken registriert, welche den Namen berühmter Künstler tragen. Die Klägerin mahnte die Beklagten ab, weil diese auf der Plattform eBay unter anderem eine Salzlampe unter einer Bezeichnung zum Kauf anboten, die die Klägerin mittels ihrer Marke hat schützen lassen. Daraufhin beendeten die Beklagten ihre Angebote und Auktionen und übersandten der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Da zwei der betroffenen eBay-Angebote jedoch weiter einsehbar waren, wenn nach der Artikelnummer gesucht wurde, forderte die Klägerin eine hohe Vertragsstrafe. Die Beklagten sind der Forderung nicht nachgekommen, sodass die Klägerin sie gerichtlich auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch nahm.

Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage zurück. Die dagegen gerichtete Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BGH:

Er sah das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich an. Dem Inhaber einer eingetragenen Marke sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) generell versagt, sich in missbräuchlicher Weise auf seine formale Rechtsstellung zu berufen. Von einer solchen unzulässigen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung sei auszugehen, wenn ein Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken aber keinen ernsthaften Benutzungswillen zeigt. Wenn zudem noch nachgewiesen werden kann, dass die Anmeldung der Marke letztlich nur dem Zweck diene, "Konkurrenten" mit Schadensersatzforderungen zu konfrontieren, kann von einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung ausgegangen werden.  

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das OLG zu Recht angenommen. Die Klägerin ist Inhaberin von verschiedenen Marken, die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Branchen Schutz beanspruchten. Sie konnte zudem nachweisen, wie sie die Marken bislang verwendet habe. Eine Benutzung kann hierin nicht mehr gesehen werden. 

Der BGH kam daher zu dem Schluss, dass sich die Klägerin auf eine nur formale Rechtsstellung berufen habe. Sie habe die Marke für Beleuchtungsgeräte ohne ernsthaften Benutzungswillen lediglich zu dem Zweck angemeldet, Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden.

Fazit:

  1. Die Geltendmachung von Vertragsstrafen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.
  2. Die Entscheidung des BGH schränkt geschäftliche Methoden ein, die darauf gerichtet sind, (missbräuchlich) Schadenersatz einzuklagen oder außergerichtlich geltend zu machen. 
  3. Kommt es nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund eines weiteren Verstoßes zu einer Vertragsstrafe, kann es sich lohnen, sich durch eine entsprechende Recherche mit dem Verhalten des Abmahners zu befassen. Es kann sein, dass sich so ein rechtsmissbräuchliches Verhalten feststellen lässt.

Bei Fragen rund um das Thema Markenrecht und  Markenanmeldung stehen Ihnen die Anwälte von KBM Legal Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.