Please select a page template in page properties.

Verzugspauschale im Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln widerspricht dem Bundesarbeitsgericht Die Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] ist auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar, so das Arbeitsgericht Köln (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.02.2019, Az. 8 Ca 4245/18). Damit widerspricht die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in seiner aktuellen Entscheidung dem Bundesarbeitsgericht.

Hintergrund

Der Entscheidung lag eine Klage auf Lohnzahlung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zu Grunde. Nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers über mehrere Monate vereinbarten die Parteien eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell. Der Arbeitgeber sah die Wiedereingliederung als gescheitert an. Der Arbeitnehmer hingegen legte eine ärztliche Bescheinigung vor, in welcher ihm bestätigt wurde, dass er ab Juni 2018 wieder arbeitsfähig ist. Ebenso bestand der Arbeitnehmer einen seitens des Betriebsarztes durchgeführten Reaktionstest. Nach einer längeren Auseinandersetzung fand im September 2018 eine erneute Wiedereingliederungsmaßnahme statt, die erfolgreich abgeschlossen werden konnte, sodass der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt wieder in Vollzeit arbeitet. Für die Monate Juni, Juli und August forderte der Arbeitnehmer - abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes - rückwirkend entsprechende Lohnzahlungen von seinem Arbeitgeber. Zudem verlangte er eine Verzugspauschale von jeweils 40,00 EUR für die besagten Monate. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Köln Erfolg (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.02.2019, Az. 8 Ca 4245/18).

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch

Erst im September 2018 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18). Gegen eine Anwendbarkeit des § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht würde, so das Bundesarbeitsgericht, § 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG] sprechen. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts leitet aus § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG ab, dass diese Vorschrift als spezielle arbeitsrechtliche Regelung sämtliche Erstattungsansprüche für bis zum Schluss der ersten Instanz entstandene „Beitreibungskosten“ ausschließe. Insoweit sei auch ein Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB ausgeschlossen, so der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts.

Arbeitsgericht Köln: Rechtsansicht des 8. Senats des BAG kann nicht geteilt werden

Das Arbeitsgericht Köln widerspricht zunächst der von dem 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommenen Spezialität von § 12a ArbGG gegenüber § 288 Absatz 5 BGB. Aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehalts beider Normen bestehe nach Ansicht der 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln kein Verhältnis der Spezialität zwischen den beiden Normen. Bei § 12a ArbGG handele es sich um eine Norm aus dem Prozessrecht, bei § 288 Absatz 5 BGB um eine Norm aus dem materiellen Zivilrecht. Zudem regele § 12a ArbGG den Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten, während § 288 Absatz 5 BGB eine neue besondere Form des Verzugsschadensersatzes regele.

Des Weiteren stehen, so die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln, beide Vorschriften als bundesgesetzliche Vorschriften auf einer Ebene. § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG kann als zeitlich ältere Norm nicht § 288 Absatz 5 BGB als spätere Norm verdrängen. Vor diesem Hintergrund hätte die Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 288 Absatz 5 BGB im Arbeitsrecht einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Gesetzgebers bedurft.

Schließlich führt das Arbeitsrecht Köln aus, dass die Annahme des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts, § 12a ArbGG schließe sämtliche bis zum Schluss der ersten Instanz entstandenen „Beitreibungskosten“ und damit auch die Verzugspauschale aus, widersprüchlich sei. Denn nach der Gesetzesbegründung zu § 288 Absatz 5 BGB ist u.a. auch der Anspruch auf Verzugszinsen vom Begriff der „Beitreibungskosten“ umfasst, der jedoch auch im Arbeitsrecht Anwendung findet (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.02.2019, Az. 8 Ca 4245/18).

Konsequenzen für die Praxis

Es bleibt abzuwarten, ob das jeweils angerufene Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht der Ansicht des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts folgt oder nicht. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine gewisse Unklarheit. Für Arbeitnehmer könnte sich nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln unter Umständen die Möglichkeit eröffnen, die Verzugspauschale in Einzelfällen wieder geltend zu machen.

Anwaltliche Beratung durch das Team KBM Legal

Bei Fragen rund um das Thema Lohnansprüche und Verzugspauschale, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln und Düsseldorf.