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Der Betriebsübergang: Das sollten Sie als Arbeitgeber beachten

Wechselt ein Betrieb oder ein Betriebsteil den Inhaber spricht man von einem Betriebsübergang. Als neuer Arbeitgeber, wie auch als veräußernder Arbeitgeber sollten sie wissen, welche Voraussetzungen sie beachten müssen um Probleme beim Betriebsübergang zu vermeiden. Unser Rechtsanwalt Jens Loogen informiert Sie über arbeitsrechtliche Risiken für Arbeitgeber beim Betriebsübergang.

Was ist der Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil rechtsgeschäftlich den Inhaber wechselt. Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]. Diese Vorschrift ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer. Ziel ist es zum einen, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht ihren Arbeitsplatz verlieren und das Arbeitsverhältnis mitsamt der kollektiv-rechtlich geregelten Arbeitsbedingungen weiter besteht und zum anderen, dass die Verteilung der Haftungsrisiken zwischen altem und neuem Betriebsinhaber geregelt ist.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Betriebsübergang vorliegen?

Wichtig ist es festzulegen, ob es sich bei dem Übergang um einen Betrieb oder Betriebsteil handelt. § 613 a BGB knüpft an die Begrifflichkeit des Betriebs bzw. des Betriebsteils an. Die Bestimmung eines Betriebes als Ganzes ist nicht weiter kompliziert, denn es geht der gesamte Betrieb über. Schwieriger ist die Bestimmung eines Betriebsteiles. Ein Betriebsteil kann sowohl eine einzelne Abteilung als auch eine Geschäftsstelle oder eine bestimmte Funktion sein, selbst in dem Fall, wenn diese von nur einer einzigen Person für einen einzigen Zweck ausgeübt wird. Oft ist eindeutig zu ersehen und für alle Beteiligten einvernehmlich feststellbar, ob es um einen Betriebsteil handelt. Kann zwischen Betrieb und Betriebsteil nicht eindeutig unterschieden werden, sollte man den Einzelfall einer genauen Prüfung unterziehen.

Dabei können für den Arbeitgeber und neuen Inhaber folgende Fragen von Bedeutung sein:

  • Welche Betriebsart liegt vor?
  • Handelt es sich um einen Dienstleistungsbetrieb, um einen Produktionsbetrieb oder um eine Mischform aus Produktion und Dienstleistung?
  • Werden materielle Betriebsmittel, wie Gebäude und Maschinen mit übernommen?
  • Werden laufende Verträge und/oder der bestehende Kundenstamm übernommen?
  • Inwieweit werden sich die bestehenden Tätigkeitsfelder des Betriebs ändern?

Kein Betriebsübergang i. S. d. § 613 a BGB liegt vor, wenn der Gesellschafter des Unternehmens wechselt, da in diesem Fall nicht der Betrieb, sondern nur Gesellschafteranteile übergehen. Ein rechtsgeschäftlicher Übergang des Betriebs oder des Betriebsteil ist zwingend notwendig. Dies kann unter anderem durch Rechtsgeschäfte wie Verkauf, Verpachtung oder Unternehmensverschmelzung geschehen.

Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers nach der Betriebsübernahme

Der neue Arbeitgeber tritt im Zeitpunkt des Übergangs in die Rechte und Pflichten des früheren Arbeitgebers ein. Das bedeutet, dass er gegenüber den Arbeitnehmern zur Bereitstellung des Arbeitsplatzes am selben Leistungsort, Lohnzahlung, Zahlung der Sozialleistungen etc. genau wie der frühere Arbeitgeber verpflichtet ist. Er kann aber im Gegenzug von den Arbeitnehmern auch die gleichen Rechte und Pflichten einfordern, die gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestanden haben. Diese bestehen im Wesentlichen in der Leistung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung.

Kündigungsverbot: Die Kündigung aufgrund einer Betriebsübernahme ist unzulässig

Sinn und Zweck des § 613 a BGB ist vor allem der Schutz der Arbeitnehmer. Der neue Betriebsinhaber kann den Arbeitnehmer daher nicht mit der Begründung kündigen, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Dies wird durch § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Die Regelung stellt ein eigenständiges Kündigungsverbot bei dem Betriebsübergang dar. Gemäß § 613 a Abs. 4 S. 2 BGB bleibt eine Kündigung aus anderen Gründen aber möglich. Angelehnt an die Regelung aus Art. 4 Abs. 1 S. 2 RL 2001/21/EG ist eine Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen zulässig.

Informationspflicht des neuen Betriebsinhabers und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Den bisherigen und/oder neuen Betriebsinhaber treffen gewisse Informationspflichten (§ 613a Abs. 5 BGB). So sind sie dazu verpflichtet, die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den Arbeitnehmer sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Unterbleibt die Unterrichtung oder erfolgt sie nur mit unvollständigen Informationen, so hat dies zur Folge, dass die Widerspruchsfrist für den Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB nicht läuft. Denn gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann der Beschäftigte grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung dem Betriebsübergang widersprechen.

Zu beachten ist zudem, dass die Rechte und Pflichten, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer innerhalb des ersten Jahres nach dem Betriebsübergang geändert werden dürfen. Dies gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Verteilung der Haftungsrisiken bei einem Betriebsübergang

Die Haftungsregelung des § 613 a Abs. 2 BGB spielt sowohl für den ehemaligen Betriebsinhaber als auch für den neuen Inhaber eine wichtige Rolle. Denn beide haften für bestimmte Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Für ausstehende Lohnzahlungen, die unter dem alten Inhaber entstanden sind, haftet dieser auch weiterhin. Der Gesetzgeber hat allerdings festgelegt, dass beide Parteien bei einem Betriebsübergang als Gesamtschuldner (§§ 421 ff BGB) haften. Das bedeutet dass Sie als ehemaliger Betriebsinhaber und neuer Inhaber in der Verantwortung stehen, Lohnrückstände zu begleichen. Der Arbeitnehmer hat somit das Recht die fehlenden Lohnzahlungen bei beiden Parteien einzufordern. Für Ansprüche, die erst nach dem Betriebsübergang entstanden sind, haftet der ehemalige Betriebsinhaber nicht. Sind die Ansprüche zwar vor dem Betriebsübergang entstanden, aber erst nach Betriebsübergang fällig geworden, haftet der ehemalige Betriebsinhaber nur anteilig (z.B. bei Jahressonderzahlungen).

 

Bei Fragen rund um das Thema Betriebsübergang, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln und Düsseldorf.