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Die Befristung eines Arbeitsvertrags - Teil 3: Begründete Befristung für den Profi-Fußball

Bereits in Teil 1 und 2 haben wir die wichtigsten Fragen und mögliche Neuerungen zum Thema des Befristungsrechts geklärt und dargelegt. In Teil 3 möchten wir Ihnen ein Urteil aus dem Bereich des Profi-Fußball vorstellen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2018 (Az. 7 AZR 312/16) bestätigt, dass befristete Arbeitsverträge im Lizenzspielerbereich zulässig sind.

Der Fall: Befristeter Arbeitsvertrag eines Lizenzspielers

Der Kläger Heinz Müller war seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torhüter) beim FSV Mainz 05 in der 1. Fußball-Bundesliga angestellt. Der zuletzt gültige Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 07. Juli 2012 sah eine Befristung zum 30. Juni 2014 vor. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag eine Option für beide Parteien, den Arbeitsvertrag um ein Jahr bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der laufenden Saison 2013/2014 an mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Aufgrund einer Verletzung absolvierte der Kläger in der Saison 2013/2014 nur neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Nach einer Verletzung am elften Spieltag wurde er in den verbleibenden Spielen der Hinrunde nicht mehr eingesetzt. In der Rückrunde wurde er sodann der zweiten Mannschaft des FSV Mainz 05 zugewiesen. Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Des Weiteren macht er hilfsweise den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend.

Die gesetzliche Regelung

Grundsätzlich ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Alle Arbeitsverhältnisse, die länger als zwei Jahre bestehen, dürfen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG] nur mit einem Sachgrund befristet werden. Eine Aufzählung sachlicher Gründe findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Die Eigenart der Arbeitsleistung ist hierbei ein möglicher Sachgrund (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Auf diesen sachlichen Grund berufen sich insbesondere grundrechtlich geschützte Branchen wie Presse, Rundfunk und Fernsehen.

Bundesarbeitsgericht bestätigt Urteil des Landesarbeitsgerichts – Befristung ist wirksam

Das Arbeitsgericht Mainz gab dem Befristungskontrollantrag statt und vertrat hierbei die Ansicht, dass eine besondere Eigenart der Arbeitsleistung nur bei grundrechtlich geschützten Tätigkeiten vorliegt. Zudem ließ es den Verschleiß im Profisport nicht als Befristungsgrund nicht zu.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hingegen wies im Folgenden die Klage ab. In seiner Entscheidung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass ein Rechtsverhältnis zwischen einem Lizenzspieler und seinem Bundesligaverein gewisse Besonderheiten aufweise. So bestehe nach Ansicht der Richter ein außergewöhnlich hohes Maß an Unsicherheit über die Tatsache, wie lange ein Spieler erfolgsversprechend eingesetzt werden könne. Dies fußt auf der hohen Verletzungsgefahr, der Abhängigkeit vom spieltaktischen Konzept und dem jeweiligen Spielsystem. Dies hat zur Folge, dass der Bundesligaverein ein besonderes Interesse daran hat, anstelle eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nunmehr die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Die Befristung ist nach Ansicht der Richter wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt und daher wirksam. So heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Ein besonderes Interesse an der Befristung sei aufgrund dieser Besonderheit begründet.

Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürften die deutschen Vereine im Profifußball aufatmen. Die befürchteten Veränderungen der bisher gängigen Vertragspraxis dürften mithin ausbleiben.

 

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 16. Januar 2018 – 7 AZR 312/16

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15

Vorinstanz: Arbeitsgericht Mainz

Urteil vom 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14

Welche Neuerungen der neue Koalitionsvertrag für das Befristungsrecht beschlossen hat, lesen Sie im zweiten Teil unsere Serie über befristete Arbeitsverträge.