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Die Befristung eines Arbeitsvertrags - Teil 2: Neuerungen im Befristungsrecht

Bereits in Teil 1 haben wir die wichtigsten Fragen zum Thema Befristung erläutert. In Teil 2 möchten wir Sie über mögliche Neuerungen im Bereich des Befristungsrechts informieren. In dem neuen Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD sind diesbezüglich mehrere Punkte aufgeführt.

Beschränkung auf 2,5 Prozent der Belegschaft

Ziel der Großen Koalition ist es, den Missbrauch bei den Befristungen abzuschaffen. Hierzu sieht der Koalitionsvertrag vor, dass in Zukunft Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten maximal nur noch 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis soll nach den Vorgaben des Koalitionsvertrags als unbefristet zustande gekommen sein, wobei diese Quote auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund zu beziehen sein soll. Bei der praktischen Durchsetzung dieser Beschränkung könnte es jedoch zu Schwierigkeiten kommen. So sieht der Koalitionsvertrag keinen Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers vor, sodass der jeweilige Arbeitnehmer nicht mit Sicherheit sagen kann, ob sein Vertrag aufgrund Überschreitung der Quote als unbefristet zustande gekommen gilt. Auch besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber bei der Erreichung der Quote vermehrt auf Leiharbeiter setzen.

Beschränkung auf 18 Monate

Als weitere Beschränkung der sachgrundlosen Befristungen sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur noch für die Dauer von 18 statt bislang von 24 Monaten zulässig sein soll. Zudem soll bis zu dieser verkürzten Gesamtdauer nur die eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung möglich sein.

Keine Kettenbefristungen

Ein weiterer Ansatzpunkt der Großen Koalition zur Abschaffung des Missbrauchs bei den Befristungen, ist das Unterbinden unendlich langer Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen (sog. Kettenbefristungen). So soll nach dem Koalitionsvertrag die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben. Lediglich für den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses (Künstler, Fußballer) soll eine Ausnahmeregelung zu treffen sein. Hierbei dürfte die Große Koalition die aktuellen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vor Augen gehabt haben (u.a. BAG Urteil vom 30.08.2017 – 7 AZR 440/16 [Befristung Schauspieler]; BAG Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 [Befristung Profi-Fußballer]).Letztere Entscheidung möchten wir Ihnen in Teil 3 dieser Serie genauer vorstellen.

Recht auf befristete Teilzeit

Schließlich sieht der Koalitionsvertrag vor, dass ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt werden soll. Hierdurch sollen insbesondere Frauen nach einer Familienphase ihre beruflichen Pläne voll verwirklichen können.

Informationen zur Befristung von Arbeitsverträgen finden Sie im Teil 1 unserer Serie.

 

Bei Fragen rund um die Befristung eines Arbeitsvertrages, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln und Düsseldorf.