Der „Jecken-Guide“ Teil 2

Verkleiden am Arbeitsplatz an Karneval

Nachdem wir die Frage geklärt haben, ob Arbeitnehmer an Karneval arbeiten müssen, beschäftigen wir uns heute mit der (Arbeits-)Kleidung während der jecken Tage: Dürfen bzw. müssen Arbeitnehmer sogar während der Karnevalstage kostümiert zur Arbeit erscheinen? Und wie sind die Bräuche rund um den Karneval zu beurteilen? Vor allem stellt sich immer wieder die Frage, ob das Abschneiden der Krawatte beim Vorgesetzten und bei Kunden erlaubt ist.

Kostümieren während der Arbeit in der närrischen Zeit

Beim Karneval sind Kostüme nicht wegzudenken. Ob Pirat, Indianer oder Clown – es gibt nichts, was es nicht gibt. Überall in den Karnevalshochburgen in Köln, Düsseldorf und Mainz sind verkleidete Menschen zu sehen. Nicht selten kommen Karnevalisten während der Zeit des Straßenkarnevals kostümiert zu ihrer Arbeitsstätte. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verkleidung überhaupt zulässig ist, kann anhand von den nachfolgenden Beispielen verdeutlicht werden.

Grundsätzlich gilt, solange durch die Verkleidung keine dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, ist gegen das Kostümieren an den Karnevalstagen in der Regel nichts einzuwenden. Ausnahmen bilden hier regelmäßig Arbeitsplätze, an denen eine Dienst- oder Schutzkleidung vorgeschrieben ist. Unabhängig von den jecken Tagen, sind zum Beispiel bei Personenbeförderungsunternehmen, wie der Deutschen Bahn und einzelnen Fluggesellschaften ebenso Dienstkleidungen vorgesehen, wie  in medizinischen Berufen, in denen aufgrund der Tätigkeit sogar spezielle Arbeitsbekleidung getragen werden muss. Ob und inwieweit Ausnahmen möglich sind oder gar gewünscht, sollte daher vor den Karnevalstagen mit den Vorgesetzten abgesprochen werden.

Auch dürfte je nach Branche und Tätigkeit eine Verkleidung unangemessen sein, beispielsweise bei engerem Kundenkontakt. Sicher wird das Tragen dezenter karnevalistischer Accessoires häufig auch von Kunden nicht unbedingt als unseriös oder störend empfunden. Sofern sich die Kostümierung auf lustige Hüte oder Brillen beschränkt, dürfte dies zumindest in den Karnevalshochburgen in Köln, Düsseldorf und Mainz kein Problem sein.

Ob eine Außendienstmitarbeiterin eines Versicherungsunternehmens ihre Hausbesuche tatsächlich im Prinzessin-Kostüm durchführen sollte oder der Bankberater ein Finanzierungsgeschäft als Indianer erfolgreich vollzieht, darüber kann man streiten. In Bezug auf das angemessene Kostümieren während der Arbeitszeit gilt also der bewährte arbeitsrechtliche Grundsatz: „Es kommt darauf an“ und sollte den betrieblichen Erfordernissen angepasst und im Zweifel auch abgesprochen sein.

Zugleich kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht vorschreiben, zur Karnevalszeit kostümiert zu erscheinen – auch dann nicht, wenn zur Karnevalsfeier geladen wird und ein Arbeitnehmer nicht in Feierlaune ist. Hierbei gilt: „Jeder Jeck ist anders.“

Mehr zum Thema (angemessene) Arbeits-, Dienst- und Schutzkleidung haben wir auch unter dem Thema „Kleider machen Leute“ zusammengefasst.

Immer wieder gerne: Krawatte abschneiden an Weiberfastnacht

Der an Weiberfastnacht übliche Brauch, dass Frauen Männern ihre Krawatte abschneiden, ist mit Vorsicht zu genießen. Während dieser Brauchtum in den Städten wie Köln, Düsseldorf und Mainz weit verbreitet und davon auszugehen ist, dass dieser Brauch bekannt und zumindest akzeptiert, ja sogar belächelt wird, wenn eine Mitarbeiterin dem Chef die Krawatte kürzt, kann dies in anderen Städten als Sachbeschädigung weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen – selbst, wenn dort ebenfalls Karneval gefeiert wird. So zeigte das Amtsgericht Essen einst wenig Verständnis für karnevalistische Bräuche und verurteilte eine Frau zum Schadensersatz für die durchtrennte Krawatte eines Kunden (vgl. AG Essen, Urt. v. 3. Februar 1988 – 20 C 691/87).

Im dritten und letzten Teil unseres Jecken Guide gehen wir auf den mit Karneval in Bezug gebrachten Alkoholkonsum, ggf. bestehende Alkoholverbote und Alkoholkontrollen während der Arbeitszeit ein.