Das Landgericht Berlin entschied mit vorstehendem Urteil, dass sich im Falle einer unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos (Copy / Paste) der Schadensersatz (hier: Lizenzanalogie) nach der gängigen Lizenzierungspraxis des Fotografen richtet. Fehlt es an einer solchen, so ist eine angemessene Lizenzgebühr zu Grunde zu legen. Fehlt darüber hinaus die Nennung des Fotografen, kommt eine Verdoppelung der angemessenen Lizenzgebühr in Betracht.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ließ die Beklagte, welche ungefragt ein Bild der Kläger nutzte, durch seinen Prozessbevollmächtigten abmahnen und forderte sie auf eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner forderte er die Beklagte auf, die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie einen Schadensersatz für die Nutzung des Bildes zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach, so dass der Kläger, wenn auch erst über ein Jahr später, Klage einreichte.
Zu den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist hinsichtlich des Anspruches auf Unterlassen vollständig und bezüglich des Schadensersatzes überwiegend begründet, da die Beklagte unstreitig keine Nutzungsrechte an dem Bild von dem Kläger einholte. Der Kläger konnte sich lediglich mit der Schadensersatzforderung nicht vollständig durchsetzen.
Denn der Kläger berief sich hinsichtlich der Höhe des Lizenzschadens auf die prinzipiell hierfür vorgesehene MFM Empfehlung (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) für Bildhonorare. Gerade an dieser – so das Gericht – konnte er sich jedoch nicht orientieren, da er diesbezüglich keine Abrechnungspraxis vorweisen konnte. Denn die nach der MFM Empfehlung marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte gelte nur dann, wenn der Kläger diese Empfehlung bei seinen sonst üblichen Abrechnungen ebenfalls zugrunde legt. Ist dies nicht der Fall, kann er lediglich eine angemessene Lizenzgebühr im Rahmen des Lizenzschadens geltend machen. Diese - so das Gericht - sei im vorliegenden Fall nicht mehr als 100 Euro. Da es die Beklagte jedoch neben der Nutzung des Bildes unterließ den Kläger als Urheber des Lichtbildes zu benennen, erhalte der Kläger zusätzlich eine Verdoppelung des Lizenzschadens. Das Gericht beruft sich dabei auf § 13 UrhG.
Kommentar:
Die pauschale Verdoppelung des Lizenzschadens ist der Rechtsprechung grundsätzlich fremd und wird sonst lediglich der GEMA mit der Begründung zugesprochen, dass diese als Ersatz für den erhöhten Kontrollaufwand diene. Denn prinzipiell sieht das deutsche Recht weder einen Verletzerzuschlag noch eine Prävention in Form einer Geldentschädigung vor. Einzig im Bereich der Massenmedien, soweit es sich dort um eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte handelt, erfolgt eine Geldentschädigung, um so den effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dabei stand die Verdoppelung des Lizenzschadens schon mehrmals auf der Agenda des Bundestages, jedoch hatte sich dieser bislang immer dagegen ausgesprochen (zuletzt: BT-Druck 16/5048, S. 53 - 62).
Dass eine Verdoppelung des Lizenzschadens jedoch ein ständiges Thema bleibt und von einzelnen Gerichten auch aus Billigkeitserwägungen weiter zugesprochen wird, hängt mit der dahinter stehenden Frage zusammen, warum jemand, der rechtmäßig beim Urheber Lizenzen erwirbt schlechter gestellt wird als jemand, der gesetzeswidrig handelt. Denn Letzter wird im Zweifel noch dafür belohnt, dass er sich für den illegalen Weg entschieden hat und für die Bilder (erstmal) keine Zahlung leistet. Und solange auf diese Frage keine gesetzlich normierte Antwort gegeben wird, wird es bei der „Billigkeitsrechtsprechung“ und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit auch bleiben.