In Deutschland häufen sich die Fälle von Abmahnungen durch Vertreter der Filmindustrie gegen die App Popcorn-Time. Die Ausmaße der aktuellen „Abmahnwelle“ sind zwar nach ersten Schätzungen nicht vergleichbar mit der durch Redtube ausgelösten. Dafür ist die Wahrscheinlichkeit für die Betroffenen, um eine Zahlung herumzukommen, erheblich geringer. Denn bei Popcorn-Time handelt es sich anders als bei Redtube oder kinox.to um eine eindeutige Verletzung des Urheberrechts.
Während das Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem vergangenen Juni bekräftigte, dass allein das Streamen von Filmen oder Serien noch keine Urheberrechtsverletzung darstelle, gilt dies nicht für die von Popcorn Time verwendete BitTorrent-Technik. Der entscheidende Unterschied liegt hier darin, dass bei einem „klassischen Streaming-Angebot“ eine flüchtige Kopie im Browser-Cache erstellt wird, die nicht von Dauer ist. Für die Nutzung von Popcorn Time hingegen, wird der Download einer Software gefordert, wodurch die Nutzer nicht mehr über die Browser streamen. Durch das Angebot des Streamings über BitTorrent schaut der Nutzer den Film nicht nur in einem Stream, sondern lädt automatisch eine illegale Filmkopie für andere Nutzer hoch. Hierdurch handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrecht, die einem direkten Filesharing entspricht.
Auch hier gilt eine alte deutsche Volksweisheit: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Denn auch wenn viele Nutzer keine Ahnung haben, welchen Vorgang sie auslösen, gilt in Deutschland eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen. Demnach dürften viele der versendeten Abmahnungen aus Sicht der Filmindustrie erfolgreich verlaufen.