Entscheidung des Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012, Az.: 15 O 103/11
Ausgangslage
Der Beklagte erwarb 2008 ein Mehrfamilienhaus in Düsseldorf. Bei Renovierungsarbeiten an einer der Wohnungen fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Die frühere Eigentümerin hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Während der Beklagte behauptete, er habe einen Schatz gefunden, weil der Eigentümer des Geldes nicht mehr ermittelbar sei, konnten die Erben durch eine Zeugenaussage nachweisen, dass die frühere Eigentümerin das Geld im Kachelofen versteckt hatte. Gegenüber der Zeugin habe die vermögende Erblasserin vor ihrem Tod geäußert: „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken“.
Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf sah auf Basis dieser Zeugenaussage sowie weiterer Begleitumstände wie der Jahreszahl auf den Geldbanderolen sowie des Wohnzeitraums in der Wohnung den Nachweis der Eigentümerstellung der Erblasserin als erbracht an. Dem Beklagten ist es verwehrt sich auf einen Schatzfund gem. § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berufen, da dieser voraussetzen würde, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall konnte der Eigentümer jedoch ermittelt werden. Immerhin konnte der Beklagte einen Finderlohn von ca. 5.000 Euro für sich beanspruchen, da er das Geld für die Erben gefunden hat.
Kommentar
Ein Kachelofen ist sicherlich nicht das sicherste Bargeldversteck, erst recht, wenn ein Versteck über den Tod des Erblassers in Vergessenheit gerät. Dieser Fall zeigt jedoch, dass vermeintlich verlorene Teile des Nachlasses nicht zu früh aufgegeben werden sollten. Auch nach mehreren Jahren können Nachlassgegenstände und –werte wiedererlangt werden. Wer glaubt, einen Schatz gefunden zu haben, sollte sicherstellen, dass sich der Eigentümer anhand der vorgefundenen Gegenstände nicht doch ermitteln lässt. Soweit der Eigentümer ersichtlich ist, sieht das Gesetz den Finderlohn vor.