In § 613 BGB heißt es wie folgt:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Diese klaren Worte dienen zunächst der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung in einem etwaigen späteren Kündigungsschutzerfahren. Dennoch urteilte erneut ein Landesarbeitsgericht dahingehend, dass trotz fehlender Schriftform auch eine mündliche Kündigung wirksam sein kann.
Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, Az.: 8 Sa 318/11; vorgehend Arbeitsgericht Koblenz vom 31.03.2011, Az.: 7 Ca699/10
Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer erkennbar auf dem ihm zugewiesen Schutz verzichtet. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beispielsweise mehrmals und beharrlich in einem Gespräch fristlos das Arbeitsverhältnis kündigt, so hebeln sie selbst den ihnen zustehenden Schutz einer schriftlichen Kündigung aus. Die Kündigung soll dann wirksam sein.
Wir, die Rechtsanwälte von KBM Legal, halten dieses Urteil für falsch. Denn der Schutz, der mit einer schriftlichen Kündigung einhergeht, hat den Sinn, nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber dann zu schützen, wenn die mündliche Kündigung in einem Gespräch mehrmals und aufgrund besonderer Umstände wiederholt erfolgt. Durch die Durchbrechung des Schriftformerfordernisses entsteht Rechtsunsicherheit auf Seiten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Denn es stellt sich unweigerlich die Frage, wie oft oder intensiv die mündliche Kündigung ausgesprochen werden muss, damit sie wirksam ist. Der Phantasie sind hier keine Grenzen mehr gesetzt.