Was ist die „Button-Lösung“?
Hierunter versteht man die Änderungsnovelle zum Fernabsatzrecht, welche auf einen Gesetzesentwurf der SPD Fraktion zurückgeht ( Zum Gesetzentwurf )
Was bedeutet das für den Online-Handel?
Die „Button-Lösung“ erfordert zumeist eine Umstellung des Bestellprozesses. Dies betrifft sowohl den „Bestellbutton“ selbst, als auch das dahinterstehende Bestell-Formular, welches um Produktinformationen ergänzt werden muss. Daneben gibt es weitere Informationspflichten, über die der Webshop-Betreiber aufzuklären hat. Betroffen ist dabei das Verbrauchergeschäft. Der Handel zwischen Unternehmern ist hiervon ausgenommen.
Der Bestellbutton
Zunächst ist es wichtig, den Bestellbutton selbst umzubenennen, wenn dieser nicht bereits gut erkennbar und mit beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“ oder mit einer ähnlichen Beschreibung gekennzeichnet ist. Die alleinige Formulierung „bestellen“ wird nicht mehr ausreichen, da die zu Verwechslungen hinsichtlich der Art des Verpflichtungsgeschäftes führen kann. Der Gesetzgeber selbst schlägt die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ vor.
Informationspflichten
Darüber hinaus bestehen neue Informationspflichten. Der Kunde muss zu jedem Zeitpunkt die Kosten und den Gesamtpreis, Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Ware, sowie eine etwaige Mindestlaufzeit des Vertrages nachverfolgen können. Die Änderung hierbei ist, dass der Kunde nunmehr „unmittelbar“ vor der Bestellung über die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware oder Dienstleistung informiert werden muss. Das bedeutet, dass der Kunde mit der Möglichkeit, den Bestellbutton anzuklicken, gleichzeitig über die wesentlichen Merkmale der Bestellung zu unterrichten ist. Das heißt aber auch, dass Web-Shop-Besitzer eventuell eine neue Produktbeschreibungen hinzuzufügen hat, weil der Gesetzgeber vorsieht, dass die wesentlichen Merkmale klar und verständlich für den Kunden dargestellt sein müssen.
Was passiert, wenn die Gesetzesnovellierung nicht umgesetzt wird?
Ein Verstoß gegen die verbraucherrechtlichen Informationspflichten führt regelmäßig zu einer oder mehrerer Abmahnungen, da ein solcher Verstoß nach ständiger Rechtsprechung wettbewerbswidrig ist. Der Wettbewerbsverstoß kann durch Wettbewerber, Kammern oder Verbänden mittels einer Abmahnung verfolgt werden.
Darüber hinaus ist die Rechtsfolge, dass der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden nicht zustande kommt. Der Vertrag ist damit unwirksam. Das bedeutet schlimmstenfalls, dass der Unternehmer sowohl die Ware als auch den Gegenleistungsanspruch verliert.
Damit Sie gut beraten sind, kontaktieren Sie uns. Wir, die Rechtsanwälte von KBM Legal, stehen Ihnen bei der Umsetzung der „Button-Lösung“ gerne zur Verfügung.