Wenn der Handwerker in die Röhre schaut

Widerrufsrecht bei Handwerksverträgen – ein oft unterschätztes Risiko

Für Handwerksbetriebe ist es alltägliche Praxis, Verträge direkt beim Kunden vor Ort oder außerhalb der eigenen Geschäftsräume abzuschließen. Was viele Unternehmer dabei nicht wissen: Genau diese Vertragssituation birgt ein erhebliches rechtliches Risiko.

Verträge außerhalb von Geschäftsräumen – was bedeutet das?

Verträge zwischen Handwerksbetrieben und ihren Auftraggebern sind regelmäßig Verbraucherverträge. Ist der Kunde Verbraucher, gelten besondere Schutzvorschriften.
Als Verträge außerhalb von Geschäftsräumen gelten insbesondere Vereinbarungen, die

  • an der Haustür,
  • auf der Straße,
  • auf Messen,
  • bei Veranstaltungen oder Ausflügen

geschlossen werden.

Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen von einer erhöhten Gefahr der Überrumpelung aus. Deshalb steht dem Verbraucher hier ein besonderes Widerrufsrecht zu.

Was ist ein Widerruf?

Durch den Widerruf kann der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig machen. Bereits ausgetauschte Leistungen müssen zurückgewährt werden.

Wo liegt das Risiko für den Unternehmer?

Der Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren – klar, verständlich und vollständig. Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, sofern korrekt belehrt wurde. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist jedoch auf ein Jahr und 14 Tage.

Das bedeutet: Der Kunde kann noch mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss widerrufen.

Und was passiert bei einem Widerruf?

Der Verbraucher kann den gezahlten Werklohn vollständig zurückverlangen. Für den Unternehmer stellt sich dann die entscheidende Frage:

Kann er seine bereits erbrachte Handwerksleistung ersetzt verlangen?

Die Antwort ist: Nein.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2023 klargestellt, dass der Unternehmer bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung keinen Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen hat. Im schlimmsten Fall hat der Handwerksbetrieb eine mangelfreie Leistung vollständig unentgeltlich erbracht.

Wie können sich Unternehmer schützen?

Der wichtigste Schutz ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

Die Belehrung muss vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher erfolgen.

Sie ist in Papierform oder auf einem dauerhaften, lesbaren Datenträger bereitzustellen. Eine Wiedergabe in einer E-Mail oder als PDF-Anhang gilt in der Regel als ausreichend. Von einer reinen Verlinkung sollte man hingegen Abstand nehmen. Es kann zudem sinnvoll sein, mit der Ausführung der Leistung erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung zu beginnen – sofern dies im konkreten Fall praktikabel ist. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass der Verbraucher den Vertrag widerruft und bereits erbrachte Leistungen anschließend zurückgewährt werden müssen.

Darüber hinaus könnte es lohnenswert sein, die Vertragsabschlusspraxis zu überprüfen und möglichst auf Verträge außerhalb der eigenen Geschäftsräume zu verzichten. Allerdings ist zu beachten: Bei Vertragsschlüssen unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln kann das Fernabsatzrecht greifen, das ähnliche Pflichten und Risiken mit sich bringt.
Lassen Sie sich professionell beraten, um Verträge rechtssicher zu gestalten und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.