Sachverhalt:
Die Entscheidung des BPatG vom 29. Juli 2025 betrifft die Schutzfähigkeit eines stilisierten Origami-Vogels als Bildmarke für verschiedene Waren der Klassen 9, 14, 18, 24 und 25. Nach teilweiser Rücknahme der Anmeldung bezüglich Schmuckwaren beurteilte das Bundespatentgericht, ob dem Zeichen für die verbleibenden Waren die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Entscheidungsgründe:
Das BPatG stellte fest, dass das Zeichen weder ausschließlich dekorativ ist noch als allgemein bekanntes Symbol wahrgenommen wird und somit nicht unter die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG fällt. Für Bekleidung, Taschen, Textilien und Brillen seien markenmäßige Verwendungsformen – etwa auf Etiketten, kleinen Applikationen oder Gestellteilen – branchenüblich und könnten vom Verbraucher als Herkunftshinweis verstanden werden. Entscheidend sei, ob im relevanten Warensektor eine praktisch bedeutsame markenmäßige Verwendung naheliegt. Eine rein dekorative Eignung schließe die Schutzfähigkeit demnach nicht aus.
Empfehlung:
In der Praxis ist es daher empfehlenswert, bei der Markenanmeldung von Bildzeichen die Kennzeichnungsgewohnheiten des jeweiligen Warensegments sorgfältig zu analysieren und durch Beispiele für eine markenmäßige Verwendung zu untermauern. Eine erfolgreiche Verteidigung gegen Eintragungshindernisse ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass mindestens eine Herkunftsfunktion für den Verkehr naheliegend ist. Anmelder sollten daher frühzeitig prüfen, ob und wie ein Zeichen jenseits dekorativer Gestaltung als Herkunftshinweis eingesetzt werden kann.