Fehlt dem Design die Eigenart – kann es gelöscht werden
Das EuG befasste sich mit Urteil vom 23.07.2025 umfassend mit einer der zwei Voraussetzungen eines Designs, nämlich dessen „Eigenart“. Gegenstand des Klageverfahrens war ein als Unionsgeschmacksmuster (Design) eingetragener Pavillon.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO erklärte das vorstehende Design aufgrund fehlender Eigenart für nichtig. Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde von der Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt. Auch nach ihrer Auffassung fehle es dem Design an Eigenart. Das EuG bestätigte nun, dass dem Design die Eigenart fehle. Es ist daher nichtig und wurde gelöscht.
Welcher Nutzen kann aus dieser Design-Entscheidung des EuG gezogen werden?
Die Entscheidung des EuG gibt zumindest mittelbar Hinweise darauf, was Designanmelder bereits im Zeitpunkt der Designanmeldung berücksichtigen können, um einen weiten Schutzumfang ihres Designs zu erlangen und mit welchen Maßnahmen sie ihre Position in einem etwaigen späteren Löschungsverfahren stärken können.
Zu der Frage, worauf es für die Eigenart eines Designs ankommt, enthält das Urteil des EuG wertvolle Ausführungen. Aus dem Urteil lassen sich daher nützliche Rückschlüsse für eine eigene Designanmeldung entnehmen. Außerdem enthält das Urteil des EuG weitere Hinweise darauf, welche Argumentation ggf. zweckmäßig sein kann, um sich gegen einen Löschungsangriff zur Wehr zu setzen. Diese Punkte, also
- was macht die Eigenart eines Designs aus,
- was kann bereits bei der Designanmeldung beachtet werden und
- wie kann ggf. in einem Löschungsverfahren argumentiert werden,
sollen nachfolgend skizziert dargestellt werden. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den vorstehenden Punkten und beinhaltet abschließend praxisrelevante Hinweise, die gegebenenfalls auch Ihnen bei einer geplanten Designanmeldung eine erste Hilfestellung bieten sollen.
Was macht die Eigenart eines Designs aus?
Das EuG stellt auf die Legaldefinition der Eigenart eines Designs ab. Danach weist ein eingetragenes Design dann Eigenart auf, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, dass der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.
Außerdem sei bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Eigenart erfolge dann in vier Schritten:
- Bestimmung des „Bereichs der Erzeugnisse“
- Bestimmung des „informierten Benutzers“, dessen „Grad seiner Aufmerksamkeit“ und dessen „Grad der Kenntnis vom Stand der Technik“
- Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
- Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke der zu vergleichenden Designs (eingetragenes Design mit früheren veröffentlichten Gestaltungen).
Zu berücksichtigen sei außerdem auch eine etwaige „Sättigung des Stands der Technik“ sowie „die Art der Benutzung des Erzeugnisses“.
Die Prüfung der Eigenart am Beispiel eines Pavillon-Designs durch das EuG Urteil vom 23.07.2025
Unproblematisch waren für die Bestimmung der Eigenart folgende Punkte:
Hinsichtlich des Bereichs der Erzeugnisse handelt es sich unproblematisch um Gartenpavillons.
Hinsichtlich des informierten Benutzers sei auf die Personen abzustellen, die Pavillons gewöhnlich benutzen und sie bestimmungsgemäß verwenden. Die Merkmale von Pavillons werden als vertraut unterstellt und die verschiedenen Arten von auf dem Markt verfügbaren Pavillons seien bekannt.
Besonderes Augenmerk legte das EuG aber insbesondere auf den Grad der Gestaltungsfreiheit und die Frage, ob diese wegen einer Sättigung des Formenschatzes für Pavillons eingeschränkt sei.
Zutreffend wird auf eine Wechselwirkung hingewiesen. Der Grad der Gestaltungsfreiheit ist gering, wenn das Erzeugnis bestimmte technische Merkmale aufweisen muss, um seine Funktion ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dagegen ist der Grad der Gestaltungsfreiheit groß, wenn verschiedene Gestaltungen vorstellbar sind, insbesondere hinsichtlich Formen, Farben oder Verwendung der Materialien.
Das Gericht stellte klar, dass eine Sättigung des Stands der Technik (Sättigung des Formenschatzes) keine Beschränkung der Gestaltungsfreiheit darstellt. Es kam dann zu der Feststellung, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit als hoch anzusehen war. Denn insbesondere wurde bestätigt, dass auch ein Pavillon alle denkbaren Grundformen (rund, oval, rechteckig, fünfeckig …) aufweisen könne und er nicht notwendigerweise bewegliche Seitenwände aufweisen müsse.
Es folgen interessante Ausführungen des Gerichts, die durchaus praxisrelevant sein können.
Nur dann nämlich, wenn eine Sättigung des Stands der Technik anzunehmen ist, können auch kleinste Unterschiede der zu vergleichenden Erzeugnisse beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck und damit die Eigenart begründen. Wäre dagegen der Stand der Technik nicht gesättigt, würden diese kleinsten Unterschiede nicht zu einem anderen Gesamteindruck führen. Dem Erzeugnis würde es dann an Eigenart fehlen.
Diejenige Partei, die sich auf eine Sättigung des Stands der Technik beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere muss aus den Beweisen ersichtlich sein, wie der Formenschatz am Tag der Designanmeldung aussah. Das an sich ist nicht weiter überraschend. Interessant sind die weiteren Ausführungen des Gerichts, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin keine entsprechend hinreichenden Beweise vorgelegt habe. Erst etwa fünf Jahre nach dem Anmeldetag des Designs durchgeführte Recherchen ließen nunmehr nicht erkennen, wie der Stand des Formenschatzes am Anmeldetag des angegriffenen Designs war.
Das Gericht verglich dann die Gesamteindrücke des angegriffenen Designs mit jenen des vorbekannten Formenschatzes also der bereits früher veröffentlichter Pavillons.
Wieder von Praxisrelevanz sind die Ausführungen des EuG, wonach bei diesem Vergleich die offenbarten Merkmale des angegriffenen Designs zugrunde gelegt werden müssen und sich der Vergleich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen darf. Das bedeutet, dass nur auf die Gestaltungsmerkmale beim Vergleich abgestellt werden darf, die aus der im Register eingetragenen Darstellung, also den bei der Designanmeldung eingereichten Ansichten, ersichtlich sind. Vorliegend bedeutete dies, dass nur eine einzige Ansicht, nämlich die oben eingangs wiedergegebene Darstellung des Pavillons in Farbe und auf weißem oder neutralem Hintergrund, für einen Vergleich herangezogen werden konnte.
Soweit sich die Klägerin dann insbesondere auf die Beleuchtungselemente des angegriffenen Pavillons-Designs berief, stellte das EuG insbesondere fest, dass diese in der Ansicht des Pavillons zwar wahrnehmbar seien jedoch nicht besonders sichtbar und auffällig sind. Gerade der von der Klägerin behauptete „Illuminationseffekt“ oder „strahlende Effekt“ sei in dieser Ansicht unauffällig.
Unter dem Strich stellte das Gericht fest, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO nicht zu beanstanden sei. Die zu vergleichenden Pavillons weisen im Wesentlichen dieselben Merkmale auf nämlich
- sechs Standbeine (Stelzen) in gleicher Anordnung,
- einen ähnlichen Rahmen mit durch Raffhalter an den Stelzen befestigten Gardinen, die die Seiten bildeten,
- die gleichen integrierten verschließbaren Seitenwände, die offen dargestellt sind und
- ein zweistufiges Doppeldach, jeweils mit rechteckiger Grundfläche und ähnlichen Dachstreben zur Stützung des Dachs.
Die festgestellten Unterschiede betrafen
- die Struktur der Dachstreben,
- die Farbe der Gardinen und
- die Aufnahme einer Lichterkette in das angegriffene Design.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach die Ähnlichkeiten die Unterschiede überwiegen. In der Folge verfüge das angegriffene Design über keine Eigenart.
Die Designanmeldung – woran zu denken ist
Das oben skizzierte Urteil des EuG gibt Anhaltspunkte dafür, was bei einer Designanmeldung berücksichtigt werden kann, um einen möglichst weitreichenden Schutz des Designs zu erlangen. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Punkte, die bei einer Designanmeldung bedacht werden sollten:
Anzahl der Ansichten:
Die Anzahl der Ansichten kann maßgeblich dazu beitragen, einen weiten Schutzumfang für das Design zu erlangen. Denn wie das Gericht zutreffend ausführte, sind bei einem etwaig anzustellenden Vergleich nur diejenigen Merkmale zu beachten, die sich aus der Darstellung des Designs, also der eingereichten Ansichten, entnehmen lassen.
Im Zuge der Anmeldung eines EU-Designs können derzeit sieben verschiedene Ansichten eingereicht werden, im Zuge der Anmeldung eines deutschen Designs bis zu 10 Ansichten.
Es bietet sich in der Regel an, für ein Erzeugnis zumindest 6 Ansichten einzureichen, nämlich Ansicht von vorne, hinten, links, rechts, oben und unten.
Gegebenenfalls können „alternierende Positionen“ oder auch „Explosionsansichten als (weitere) Ansichten eingereicht werden. „Alternierende Positionen“ stellen verschiedene Nutzungsphasen des Erzeugnisses dar. „Explosionsansichten“ stellen das Erzeugnis zerlegt in dessen Einzelteile dar.
Farbangaben
Auch die Entscheidung, ob eine Designanmeldung „in Farbe“ oder in „schwarz-weiß“ bzw. „monochrom“ erfolgt ist mitentscheidend für den Schutzumfang des Designs. Auch dies lässt sich aus der Entscheidung des EuG herauslesen. Denn die Darstellung des Pavillons wurde „in Farbe“ und auf „weißem oder neutralem Hintergrund“ dargestellt.
Da auch eine Farbe ein das Erzeugnis prägendes Gestaltungselement sein kann, macht eine Anmeldung des Designs „in Farbe“ insbesondere dann Sinn, wenn es gerade zumindest auch auf die konkrete Farbgebung ankommt.
Wird das Erzeugnis hingegen in verschiedenen Farben angeboten und ist die Farbe kein wesentlich das Erzeugnis prägendes Gestaltungselement, bietet sich dagegen eine Anmeldung in „schwarz-weiß“ bzw. „monochrom“ an. Mit dieser Anmeldung wird dann das gesamte Farbspektrum und nicht lediglich eine bestimmte Farbe erfasst.
Frühe Beweissicherung zur Verbesserung der eigenen Argumentation
Dem Urteil des EuG lässt sich an verschiedenen Stellen entnehmen, dass sich die Klägerin auch aufgrund einer unzureichenden Beweisführung im Löschungsverfahren in eine für sie nachteilige Position manövriert hatte.
Besonders problematisch für die Klägerin war, dass sie mit der Beweissicherung augenscheinlich erst Jahre nach der Anmeldung des Pavillon-Designs begann nämlich als das Löschungsverfahren begann. Da aber in Zuge des anzustellenden Vergleichs zwischen dem angegriffenen Design und dem im Zeitpunkt seiner Anmeldung vorbekannten Formenschatz abzustellen ist, also darauf, welche Pavillons im Anmeldezeitpunkt bereits vorveröffentlicht waren, gestaltet sich eine erst Jahre später durchgeführte Recherche als problematisch. Denn für gewöhnlich lässt sich aus solchen Rechercheergebnissen nicht zweifelsfrei ermitteln, was im Zeitpunkt der Designanmeldung bereits bekannt war.
Es bietet sich daher an bereits vor Anmeldung eines Designs an, eine Recherche hinsichtlich solcher Erzeugnisse durchzuführen, die in den Bereich der geplanten Designanmeldung (vorliegend Gartenpavillons) fallen. Auf diese Rechercheergebnisse kann dann später zurückgegriffen werden.
Kontakt zu KBM Legal Rechtsanwälte
Sie haben Fragen zu Themen wie dem Design-, Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrecht? Oder Sie benötigen Unterstützung in anderen Rechtsgebieten? Lernen Sie uns kennen und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Autor: Rechtsanwalt Bengt Langer. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen insbesondere das Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht.