Eine "Miss Moneypenny" ist eben keine Pipi Langstrumpf

Erneut musste der BGH über die individuellen und charakterlicher Eingeschaften und Fähigkeiten einer Frau entscheiden. (Urteil vom 4. Dezember 2025 - I ZR 219/24 )

Die Produzenten der „James Bond“-Filme, bzw. deren Holding verklagte ein Unternehmen, das Sekretariats- und Assistenzdienste unter den Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ anbot, wobei auch entsprechende Marken und Domains eingetragen waren.​ Die Holding machte geltend, dass der Name „Miss Moneypenny“ eine eigenständige schutzfähige Figur sei, deren Name als Werktitel geschützt ist und durch die durch die Nutzung durch die Beklagte verletzt werde.​
Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der BGH bestätigte diese Entscheidungen und verneinte Werktitelschutz für „Miss Moneypenny“ endgültig.
Der BGH stellte klar, dass zwar der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich titelschutzfähig sein könne, dies aber voraussetzt, dass die Figur selbst ein bezeichnungsfähiges Werk mit eigenständiger Verkehrsgeltung ist.​ Daran fehle es bei „Miss Moneypenny“.  Weder lasse sich bei ihr eine markant optische Gestaltung ableiten, als auch fehle es an ausgeprägten, unverwechselbaren Charaktereigenschaften, sodass die Figur nicht losgelöst vom „James Bond“-Grundwerk als eigenständig wahrgenommen werde und deshalb kein Werktitelschutz am Namen entsteht.​

Einordnung im Lichte „Pippi Langstrumpf“

Im „Pippi Langstrumpf“-Urteil hat der BGH entschieden, dass ein einzelner Charakter eines Sprachwerks – dort Pippi Langstrumpf – selbständigen Urheberrechtsschutz genießen kann, wenn ihm durch eine besondere Kombination äußerer Merkmale, Eigenschaften, Fähigkeiten und typischer Verhaltensweisen eine unverwechselbare Persönlichkeit verliehen wird.


Die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ wurde deshalb als eigenständiges Sprachwerk (!) anerkannt, weil sie in Optik und Charakter deutlich hervorsticht und vom Verkehr auch unabhängig von den konkreten Büchern anhand ihrer Beschreibung wiedererkannt wird.​ Im Vergleich dazu gelangt der BGH bei „Miss Moneypenny“ bei Anwendung derselben Kriterien zu dem Ergebnis, dass die Figur zu wenig eigenständig individualisiert ist und deshalb weder als Werk im urheber- noch als bezeichnungsfähiges Werk im titelschutzrechtlichen Sinne in den Schutzbereich fällt.

​Worauf es letztlich ankommt

Maßgeblich ist, ob die fiktive Figur durch eine originelle Kombination äußerer Merkmale und charakteristischer Eigenschaften eine unverwechselbare Persönlichkeit entwickelt, die sich vom Grundwerk ablösen lässt. Nur wenn diese Individualisierung so stark ist, dass der Verkehr die Figur als eigenständigen Bezugspunkt wahrnimmt, kommt eigenständiger Werk- bzw. Titelschutz in Betracht.​ Fehlt es – wie bei „Miss Moneypenny“ – an einer solchen ausgeprägten optischen und charakterlichen Profilierung, sind Name und Figur nicht hinreichend schutzfähig, während bei Figuren wie „Pippi Langstrumpf“ gerade diese prägende Eigenart den Schutz rechtfertigt.