Die Erbschaftssteuer geht in die nächste Runde

Die Diskussion über die Änderung der Erbschaftssteuer geht weiter. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand.

Im Nachgang zur Bundestagswahl werden in Presse und Politik Änderungen im Zusammenhang mit Erbschafts- und Schenkungssteuer diskutiert. Hierbei geht es unter anderem darum, dass es eine Obergrenze von beispielsweise 800.000 oder 1.000.000 Euro für alle Schenkungen und Erbschaften geben soll, die eine Person im Laufe ihres Lebens erhalten darf – ein sogenannter Lebensfreibetrag. Einige minimale Änderungen, wie die Anpassung des Erbfallkostenpauschalbetrags von 10 300 Euro auf 15 000 Euro, wurden bereits umgesetzt. Die großen Reformen stehen jedoch noch aus.

Dabei stellen sich verschiedene Fragen:

  • Was regelt das aktuelle Gesetz zum Thema Schenkungen und Erbschaften im Hinblick auf zu leistende Steuern?
  • Was ist mit dem sozialen Gleichgewicht und was ist mit „die Reichen weniger bevorteilen“ gemeint?

Schenkungs- und Erbschaftsteuer: Wann fällt sie an und wie funktioniert sie?

Die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die beim Übergang von Vermögen einer (verstorbenen) Person auf eine beschenkte Person oder deren Erben erhoben wird. Sie fällt also an, wenn das Eigentum auf eine oder mehrere andere Personen übergeht, und zwar im Zusammenhang mit einer Schenkung oder einem Todesfall.

Wer zahlt was? Steuerpflicht und Freibeträge nach dem ErbStG

Die maßgeblichen Regelungen sind im ErbStG enthalten. Danach gilt:

  • Steuerpflichtig sind insbesondere der Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil), Schenkungen unter Lebenden sowie bestimmte Stiftungsvermögen.
  • Die Steuer trifft den Erben, das heißt, er muss den steuerpflichtigen Vermögenserwerb anzeigen und gegebenenfalls eine Steuererklärung abgeben.
  • Es gibt verschiedene Steuerklassen und Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben richten.

Insbesondere bei den Freibeträgen und Schonvermögen gibt es zu beachtende Punkte. In welchem Verwandtschaftsgrad stehen Erblasser und Erbe zueinander? Geht es um den Hausrat und das Familienheim? Geht es um Kunst? Oder geht es um Firmenvermögen (insbesondere um einen Großeinkauf) oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb? Für diese und weitere Kategorien kann es Ausnahmen von der Steuerpflicht geben, sodass neben den Freibeträgen auch weitere Begünstigungen bzw. Verschonungen relevant sein können. So haben Ehegatten nach § 16 Abs. 1 ErbStG etwa einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder einen von 400.000 Euro. Diese Freibeträge wurden seit 2009 nicht mehr angepasst, obwohl die Inflation und die Immobilienpreise stark gestiegen sind.

Hinzu kommt, dass es diese Freibeträge sowohl vor als auch nach dem Erbfall gibt. Bereits zu Lebzeiten können, je nach Näheverhältnis und Steuerklasse, massive Vermögensverschiebungen vorgenommen werden, sodass der Steuerfreibetrag um ein Vielfaches überschritten würde. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Übertragungen mit jedem Jahr nach der Übertragung weniger ins Gewicht fallen: Der Wert wird anteilig reduziert („Abschmelzung“) und nach Ablauf von zehn Jahren kann der Steuerfreibetrag erneut ausgeschöpft werden.

Soziale Gerechtigkeit oder Privilegien für wenige? Die Erbschaftssteuer im Fokus der Kritik

Gerade im Hinblick auf diese Möglichkeit der mehrfachen Vermögensverschiebung und die Begünstigung großer Vermögen im Erbfall kommt immer wieder die Diskussion darüber auf, ob es ein massives soziales Ungleichgewicht gibt und „die Reichen“ bevorteilt werden und wie dieses (vermeintliche) Ungleichgewicht beseitigt werden kann.

Dies u. a. deshalb, weil es massive Verschonungen für große Betriebsvermögen gibt. So können bis zu 85 % eines Betriebsvermögens von bis zu 26.000.000 Euro steuerfrei sein, solange der Erbe den Betrieb mindestens fünf Jahre weiterführt. Ursprünglich war diese Regelung für kleine bzw. mittelständische Betriebe gedacht, doch natürlich nutzen auch große Betriebe sie aus. Zusätzlich nutzen die Unternehmer die Abschreibemöglichkeiten für lebzeitige Übertragungen. So kommt es, dass erhebliche Vermögenswerte verschoben werden, ohne dass darauf Steuern anfallen, während die „normale Mittelstandsfamilie“ bei der Vererbung des Eigenheims wegen der gestiegenen Immobilienpreise und einer etwaigen Größenüberschreitung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. c ErbStG) „nur“ 200 m² bei eigengenutzten Immobilien oder bei kleineren Vermietungsobjekten an der drohenden Steuerlast verzweifelt. Dass hier ein Ungleichgewicht entstehen kann, ist verständlich. Die Diskussionen hierzu sind in vollem Gange. Eine finale Antwort ist längst nicht in Sicht.

Klar ist, dass die aktuellen Steigerungen der Immobilienvermögen schnell die Steuerfreigrenzen erreichen (können). Aus diesem Grund besteht nahezu einhellige Meinung, dass das Familienheim (weiterhin) begünstigt werden soll und dass ggf. noch Anpassungen erfolgen sollen, um den selbst genutzten Immobilienbestand trotz Erbfall zu erhalten. Ob es dafür eine große Reform des ErbStG geben wird oder ob lediglich einzelne Regelungen angepasst werden – beispielsweise die seit 2009 unveränderten Freibeträge – bleibt abzuwarten. 

Bei Rückfragen rund um das Thema Erschaft und Schenkung steht Ihnen das Team von KBM Legal. insbesondere Herr Rechtsanwalt Bauer und Frau Rechtsanwältin van Heesch gerne zur Verfügung.