Ein arbeitssuchender Kfz-Mechatroniker schloss nach Werbung auf YouTube und Instagram einen Vertrag für ein Online-Coaching "Digital Reselling - Einkommen auf Autopilot" ab. Der Vertrag hatte einen Gesamtwert von 5.735,80 EUR, von dem der Kläger bereits 1.927,80 EUR bezahlt hatte. Bei Vertragsschluss setzte der Kläger einen Haken bei einer Checkbox, die ihn über den Verzicht auf sein Widerrufsrecht informierte. Das Coaching umfasste jedoch nicht nur digitale Inhalte, sondern auch persönliche Betreuung. Später widerrief der Kläger den Vertrag und forderte die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags.
Das Gericht stufte den Kläger als Verbraucher und nicht als Existenzgründer ein, da er sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht zur Aufnahme eines Unternehmens entschlossen hatte. Es handele sich daher um einen Fernabsatzvertrag mit Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist war nicht in Gang gesetzt worden, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Zudem war das Widerrufsrecht nicht erloschen, da keine reinen digitalen Inhalte vorlagen und die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht worden war. Das Gericht sprach dem Kläger schließlich einen Rückzahlungsanspruch über 1.927,80 EUR zu.
Insgesamt erscheint das Urteil als richtig und nachvollziehbar. Es berücksichtigt die Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen sowie die Besonderheiten von Coaching-Verträgen mit gemischten Leistungen. Die Einordnung des Klägers als Verbraucher und nicht als Existenzgründer ist nachvollziehbar begründet und entspricht der gängigen Rechtsprechung. Bei Rückfragen rund um das Thema Couching Verträge stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.