Die Klägerin, ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, vermarktet Fototapeten mit dessen Lichtbildern. In drei separaten Fällen wurden diese Tapeten von den Beklagten genutzt und im Internet abgebildet: Eine Privatperson zeigte die Tapete in Facebook-Videos, eine Web-Agentur verwendete ein Bildschirmfoto mit der Tapete auf ihrer Webseite, und ein Hotelbetreiber nutzte ein Foto eines Zimmers mit der Tapete zu Werbezwecken. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und forderte Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten. Nachdem die Klagen in den Vorinstanzen abgewiesen wurden, legte die Klägerin Revision beim BGH ein.
Der BGH wies die Revisionen zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Das Gericht argumentierte, dass eine konkludente Einwilligung des Urhebers vorlag, da die Nutzung der Fototapeten in Fotos und Videos im Internet als üblich und vorhersehbar angesehen werden kann. Der BGH betonte, dass es dem Urheber freistehe, Nutzungseinschränkungen zu vereinbaren oder durch Hinweise kenntlich zu machen, was in diesen Fällen nicht geschah. Zudem wurde entschieden, dass sich auch Dritte auf diese konkludente Einwilligung berufen können, wenn ihre Nutzungshandlungen objektiv als üblich anzusehen sind. Der BGH billigte auch die Annahme, dass der Urheber auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichtet habe.
Das Urteil des BGH scheint nachvollziehbar und ausgewogen. Es berücksichtigt die praktischen Realitäten der Nutzung von Fototapeten im digitalen Zeitalter und schafft indes Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen. Gleichzeitig wahrt es die Möglichkeit für Urheber, ihre Rechte durch explizite Einschränkungen zu schützen. Die Entscheidung erweitert zwar den Anwendungsbereich der "schlichten Einwilligung" im Urheberrecht, tut dies aber auf eine Weise, die den aktuellen Nutzungsgewohnheiten entspricht.
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