Das in die Jahre gekommene Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erlebt eine Renaissance. Nach seinem Inkrafttreten am 1.1.1977 ist das Gesetz nur vereinzelt Gegenstand von Gerichtsentscheidungen geworden. Bei der juristischen Fachdatenbank Beck-Online etwa ist lediglich ein Kommentar aus dem Jahr 2014 abrufbar. In den letzten Monaten sind dann jedoch gleich mehrere obergerichtliche Urteile zu dem FernUSG ergangen – eine Entscheidung des BGH liegt aber noch nicht vor. Mehrfach haben Kunden von Online-Business-Coaches die Zahlung der Vergütung unter dem Hinweis auf das FernUSG verweigert: Ohne eine entsprechende Zulassung sind Fernunterrichtsverträge nichtig und über die Zulassung verfügen die Coaches zumeist nicht.
Doch handelt es sich bei dem Angebot eines Online-Business-Coaches um Fernunterricht? Sind die in den 1970er-Jahren getroffenen Regelungen auf Video-Calls und WhatsApp-Gruppen anwendbar? Und gilt das FernUSG auch für Verträge mit Unternehmern?
Hierzu hat Rechtsanwalt Maximilian Mertens eine klare Meinung: Im B2B-Bereich ist das FernUSG nicht anwendbar. Und selbst wenn es dies wäre – bei Online-Business-Coachingverträgen sind die Voraussetzungen des FernUSG nicht erfüllt. Coaching ist in der Regel kein Fernunterricht. Im Detail nachzulesen ist dies in der im Beck-Verlag erscheinenden Fachzeitschrift MMR (Fundstelle: Mertens: Umdeutung des FernUSG in die Moderne?, MMR 2024, 656).
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