Fällt Coaching unter Fernunterricht?

Wird das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus den 1970er-Jahren auch auf Online-Business-Coachingverträge angewendet?

Das in die Jahre gekommene Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erlebt eine Renaissance. Nach seinem Inkrafttreten am 1.1.1977 ist das Gesetz nur vereinzelt Gegenstand von Gerichtsentscheidungen geworden. Bei der juristischen Fachdatenbank Beck-Online etwa ist lediglich ein Kommentar aus dem Jahr 2014 abrufbar. In den letzten Monaten sind dann jedoch gleich mehrere obergerichtliche Urteile zu dem FernUSG ergangen – eine Entscheidung des BGH liegt aber noch nicht vor. Mehrfach haben Kunden von Online-Business-Coaches die Zahlung der Vergütung unter dem Hinweis auf das FernUSG verweigert: Ohne eine entsprechende Zulassung sind Fernunterrichtsverträge nichtig und über die Zulassung verfügen die Coaches zumeist nicht.

Doch handelt es sich bei dem Angebot eines Online-Business-Coaches um Fernunterricht? Sind die in den 1970er-Jahren getroffenen Regelungen auf Video-Calls und WhatsApp-Gruppen anwendbar? Und gilt das FernUSG auch für Verträge mit Unternehmern?

Hierzu hat Rechtsanwalt Maximilian Mertens eine klare Meinung: Im B2B-Bereich ist das FernUSG nicht anwendbar. Und selbst wenn es dies wäre – bei Online-Business-Coachingverträgen sind die Voraussetzungen des FernUSG nicht erfüllt. Coaching ist in der Regel kein Fernunterricht. Im Detail nachzulesen ist dies in der im Beck-Verlag erscheinenden Fachzeitschrift MMR (Fundstelle: Mertens: Umdeutung des FernUSG in die Moderne?, MMR 2024, 656).

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