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Verjährung von (gesetzlichen) Urlaubsansprüchen – Hinweispflicht der Arbeitgeber?

Am 20.12.2022 äußerte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil zur Verjährung von Urlaubsansprüchen (Az. 9 AZR 266/20). Diese Entscheidung hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen. In diesem Beitrag stellen wir die wesentlichen Inhalte sowie die Auswirkungen der Entscheidung vor.

1.    Kerninhalt der Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitsnehmers auf bezahlten Urlaub grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Diese (dreijährige) Verjährungsfrist beginnt allerdings erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den einzelnen Arbeitnehmer über den konkreten Urlaubsanspruch sowie etwaige Verfallfristen ausdrücklich belehrt hat. Kommt der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, beginnt die Verjährung der Urlaubsansprüche nicht. 

Mit dieser Entscheidung setzt das BAG die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union um. Das BAG sprach einer Arbeitnehmerin die Abgeltung von insgesamt 101 Urlaubstagen zu. Die Urlaubstage stammten aus dem Jahre 2017 und den Vorjahren. Zuvor war kein Hinweis des Arbeitsgebers über den Urlaubsanspruch an die Arbeitnehmerin erfolgt. 

2.    Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Entscheidung des BAG hat weitreichende Auswirkungen, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Durch das Urteil ist die Relevanz für die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten der Arbeitgeber in Form von Hinweisschreiben an die Arbeitnehmer nochmals gestiegen. Unterlassen Arbeitgeber entsprechende (und insbesondere belegbare) Hinweise an ihre Arbeitnehmer, kann dies zu einem „ewigen“ Urlaubsanspruch führen. Dies hat ein erhebliches Kostenrisiko zur Folge. 

Für Arbeitnehmer gilt es zu prüfen, ob noch Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren offen sind und ob diese – insbesondere nach einer erfolgten Kündigung – nun abzugelten sind.  Das BAG hat durch das neue Urteil die Möglichkeit geschaffen, Urlaubsansprüche auch noch nach Jahren geltend zu machen bzw. einzuklagen. Wie groß die Klagewelle bei den Arbeitsgerichten sein wird, ist derzeit noch nicht abschätzbar.

3.    Fazit:

Auch wenn bisher nur eine Pressemitteilung zu der vorgestellten Entscheidung des BAG vorliegt, sind die Folgen des Grundsatzurteils erheblich. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten auf das Urteil reagieren und etwaige Urlaubsansprüche prüfen. Die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ist elementarer Bestandteil, um die Verjährung von Urlaubsansprüchen in Gang zu setzen. Zu Beginn des kommenden Jahres 2023 sollten daher Arbeitgeber entsprechende Hinweisschreiben an die Belegschaft verteilen. 

Anwaltliche Beratung durch das Team von KBM Legal

Bei Fragen zur Verjährung von Urlaub – insbesondere zur Gestaltung von Hinweisschreiben – oder zu weiteren Problemstellungen im Bereich des Arbeitsrechts stehen Ihnen die Anwälte von KBM Legal selbstverständlich gerne zur Verfügung.