Please select a page template in page properties.

Die BGB-Reform im Kaufrecht

Wichtige Änderungen des Kaufrechts kurz erklärt.

Zum 01.01.2022 kommt es zu umfassenden Änderungen im Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Änderungen beruhen auf dem „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ vom 25.06.2021, welches die europäische Warenkaufrichtlinie (EU 2019/771) umsetzt.  Die neue gesetzliche Ausgestaltung enthält insbesondere folgende Neuerungen: 

1. Neuer Sachmangelbegriff (§ 434 BGB n.F.)

Eine wesentliche gesetzliche Änderung ist die Einführung des neuen Sachmangelbegriffs im Kaufvertragsrecht. Der neue Sachmangelbegriff sieht vor, dass die Kaufsache den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entsprechen muss, um als mangelfrei angesehen zu werden. Daraus folgt, dass die Kaufsache selbst dann mangelhaft sein kann, wenn sie einer getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien entspricht. Bisher gilt eine Sache bereits dann als mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. 

2. Verbrauchsgüterkaufverträge mit digitalen Elementen (§§ 475b ff. BGB neu)

Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, den sog. Verbrauchsgüterkäufen, über Waren mit digitalen Elementen, werden neue Regelungen in das BGB aufgenommen. Unter Waren mit digitalen Elementen versteht man Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können. Darunter fallen zum Beispiel Smartphones oder Smartwatches. Im Rahmen solcher Kaufverträge sieht die Gesetzesänderung Sonderbestimmungen für den Rücktritt und Schadensersatz (§ 475d BGB neu) sowie für die Verjährung (§ 475e BGB neu) vor. 

3. Verlängerung der Beweislastumkehr (§ 477 BGB n. F.)

Durch die Gesetzesänderung kommt es zu einer Verlängerung der Beweislastumkehr von bisher sechs Monaten auf nun ein Jahr. Zeigt sich bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware an den Verbraucher ein Mangel, so wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei der Übergabe mangelhaft war.  

4. Sonderbestimmungen für Garantien (§ 479 BGB n. F.) 

Ab dem kommenden Jahr wird zudem vorgeschrieben, dass einem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware eine Garantieerklärung durch den Hersteller zur Verfügung gestellt werden muss. Der Hersteller muss dem Verbraucher diese Erklärung nun also unaufgefordert und nicht erst auf Nachfrage des Verbrauchers aushändigen. 

Fazit:

Wie aufgezeigt kommt es zum Jahreswechsel zu erheblichen Änderungen im Bereich des Kaufrechts des BGB. Die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie führt zu einer digitalen gesetzlichen Ausrichtung und zu einer Stärkung der Verbraucherrechte.  Die weitreichenden gesetzlichen Änderungen müssen bei der Erstellung neuer Kaufverträge beachtet werden. Ebenfalls bietet sich die Überprüfung bereits bestehender Verträge und deren Anpassung an. 


Anwaltliche Beratung durch das Team KBM Legal

Bei Fragen zu den Neuerungen der BGB-Vorschriften oder zu weiteren Problemstellungen im Bereich des Vertragsrechts stehen Ihnen die Anwälte von KBM legal selbstverständlich gerne zur Verfügung.