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Update – Digitaler Nachlass: Welche Rechte haben Erben gegenüber Facebook?

Zur Auslegung des BGH Urteils vom 12.07.2018 – Az. III ZR 183/17, wonach Facebook den Erben Zugang zu Account Verstorbener ermöglichen muss; BGH Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20

Bereits im Juli 2018 entschied der BGH, dass Facebook den Eltern einer verstorbenen Nutzerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto im Netzwerk zu gewähren hat. Diese Konten gelten als Teil des „digitalen Nachlasses“. Nun konkretisierte der BGH, wie dieses Urteil im Hinblick auf die Durchsetzung der Ansprüche zu verstehen ist.

1.    Sachverhalt

Die Schuldnerin – im vorliegenden Fall Facebook – ist Betreiberin eines großen sozialen Netzwerkes, bei welchem die Nutzer Konten einrichten und hierüber individuelle Seiten erstellen können („über mich“). Sie wurde durch das LG Berlin unter dem 17.12.2015 - 20 O 172/15 (durch BGH Urteil vom 12.07.2018 – Az. III ZR 183/17 bestätigt) dazu verurteilt, den Eltern einer Nutzerin Zugang zu deren Konto zu gewähren. Anstelle der Gewährung eines digitalen Zugangs über den Login in das Benutzerkonto übermittelte die Schuldnerin den Eltern einen Datenträger (USB-Stick), auf welchem alle Seiten des von der verstorbenen geführten Benutzerkontos im PDF-Format enthalten waren. Einen Zugriff auf das Nutzerkonto, wie die Erblasserin dies zuvor über den Login hatte, gewährte die Schuldnerin den Eltern hingegen nicht. Zwischen den Parteien war in der Folgezeit streitig, ob die Schuldnerin durch Überlassung des Datenträgers der Verpflichtung aus dem Urteil des LG Berlin nachkam. 

2.    Prozessverlauf

Die Eltern der Erblasserin leiteten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ein und beantragten im Zuge dessen vor diesem Hintergrund vor dem LG Berlin ein Zwangsgeld gem. § 888 ZPO. Dem Antrag wurde entsprochen, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR wurde festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde dieser Beschluss aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung des Zwangsmittels zurückgewiesen. Hiergegen legten die Eltern Rechtsmittel ein und wandten sich mit der Rechtsbeschwerde erneut an den BGH.

3.    Antwort des BGH

Mit Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 – hob der BGH den Beschluss des Kammergerichts auf, die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin wurde wieder hergestellt.  

Zur Begründung führt der BGH aus:
Der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto beinhaltet die Möglichkeit der Gläubigerin, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Das bedeutet, dass sich die Gläubigerin in dem Benutzerkonto - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - so "bewegen" können muss wie zuvor die Erblasserin selbst.

Näheres zu der BGH-Grundsatzentscheidung finden Sie in unserer Rechtsprechungsübersicht unter dem Titel „Digitaler Nachlass: Welche Rechte haben Erben gegenüber Facebook?

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