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Der Aufhebungsvertrag - Wie sieht er aus und wozu wird er gebraucht?

Was ist ein Aufhebungsvertrag? Warum wird ein solcher Vertrag geschlossen? Wie ist er aufgebaut?

Der Aufhebungsvertrag:

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, durch den die Vertragsparteien einvernehmlich ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zu bestimmten Konditionen beenden. Im Gegensatz etwa zur Kündigung oder zum Rücktritt (früher als Wandlung bezeichnet) handelt es sich bei dem Aufhebungsvertrag um die zweiseitige Beendigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses. 
Aufhebungsverträge werden zumeist im Arbeitsrecht oder Mietrecht gebraucht, weil sie im Gegensatz zu Kündigungen nicht an Fristen oder an besondere Schutzvorschriften (Kündigungsschutz für Arbeitnehmer und Mieter) gebunden sind. Davon abgesehen gibt es aber zahlreiche Konstellationen (Labelvertrag, Verlagsvertrag, Managementvertrag), in denen ein Aufhebungsvertrag – und gerade nicht die Kündigung – die richtige Wahl ist. Dies deswegen, weil im Rahmen des Aufhebungsvertrags weitere damit verbundene Vereinbarungen getroffen werden können, die die Beendigung eines bestehenden Vertrages sinnvoll regeln.

Im Arbeitsrecht ist das z.B. die Regelung einer Abfindung auf die ggf. ohnehin ein Anspruch besteht. Im Mietrecht z.B. der Verzicht auf Renovierungsleistungen des Mieters. So führt der Aufhebungsvertrag oft dazu, dass ein Klageverfahren vermieden werden kann.


Die Gründe für den Aufhebungvertrag:

Die Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind vielfältig. In jedem Fall bietet der Aufhebungsvertrag jedoch die Chance, dass dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den meisten Fällen keine der Parteien ein Interesse an einer gerichtlichen Streitigkeit hat, da zuweilen selbst die sichersten Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Besonders ärgerlich ist es für die Klägerseite, wenn man zwar das Klageverfahren durch alle Instanzen gewinnt, jedoch anschließend aufgrund einer Vermögenslosigkeit des Beklagten weder die Hauptforderung, noch die Kosten des Rechtsstreits durchgesetzt werden können. 
 

Wie sieht der Aufhebungsvertrag aus?

Der Aufhebungsvertrag benennt die Parteien und die schuldrechtliche Verbindung, etwa den Arbeitsvertrag, den Mietvertrag, oder sonstige Verträge und regelt die Inhalte und Voraussetzungen der gemeinschaftlich beschlossenen Vertragsbeendigung. Je nach Rechtsgebiet gilt es hierbei, besondere gesetzliche Formvorgaben zu beachten. 

Beispiel: arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag (*nicht abschließend)

  • Namen der Parteien (Arbeitgeber/in, Arbeitnehmer/in)
  • Beendigungszeitpunkt (und evt. –grund)
  • Urlaubsanspruch Was passiert mit den noch unverbrauchten Urlaubstagen? 
  • Freistellung 
  • Rückgabepflicht des Arbeitnehmers von Firmeneigentum Welche Gegenstände und Unterlagen sind herauszugeben? (z.B. Schlüssel, Handy, Laptop, etc.). 
  • Zeugnis Wird ein Zwischenzeugnis oder ein Abschlusszeugnis erteilt? Was wird Inhalt des Zeugnisses sein? 
  • Abfindung 
  • Sonstige, allgemeine Klauseln:
    • Salvatorische Klausel: Im Falle der Unwirksam einer Klausel aus dem Aufhebungsvertrag wird nicht automatisch der gesamte Aufhebungsvertrag unwirksam oder nichtig,  stattdessen gilt in Anwendung der Grundsätze der (ergänzenden) Vertragsauslegung das, was die Parteien vereinbart hätten.
    • Abgeltungsklausel: Diese besagt, dass die Parteien außerhalb des Aufhebungsvertrags keine Ansprüche gegeneinander haben und diese abgegolten sind.
  • Unterschriften beider Parteien (nebst Angabe von Ort und Datum)

 

Welche Formvorschriften bestehen?

Bei der Aufhebung von Arbeitsverträgen gilt es, die Formvorschrift des § 623 BGB zu beachten. Hier ist die Schriftform geregelt, d.h. sämtliche Inhalte müssen schriftlich dokumentiert und von beiden Parteien unterschrieben werden. Anderweitige Regelungen, etwa die Einigung via E-Mail, sind wegen Verstoßes gegen die Formvorgaben unwirksam. 

Weitere Beispiele für zu beachtende Formvorschriften sind § 311 b BGB (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass) oder § 2290 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 2290 Abs. 4, 2276 Abs. 1 BGB (Erbvertrag). Auch hier bedarf es einer genauen rechtlichen Prüfung, unter welchen Voraussetzungen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich wäre.

 

KBM Legal Rechtsanwälte

Wir bei KBM Legal Rechtsanwälte werden Sie gerne rund um das Thema Aufhebungsvertrag, etwa im Arbeitsrecht, im (allgemeinen) Zivilrecht oder im Erbrecht, beraten und beim Abschluss solcher Verträge unterstützen.