Please select a page template in page properties.

Englische Sprache hindert deutsche Gerichte nicht

Zuständigkeit deutscher Gerichte bei wettbewerbswidrigen Instagram-Äußerungen auch bei englischer Sprache

Sachverhalt:

Auf seinem weltweit abrufbaren Instagram-Account hatte der Geschäftsführer eines ausländischen Unternehmens für Zigarettendrehpapier sich in englischer Sprache abwertend über das Produkt eines deutschen Wettbewerbers geäußert und u.a. behauptet, dies enthielte Bleichmittel und Kalk.

Das Zigarettenpapierunternehmen vertrieb seine Produkte auch nach Deutschland. Auf Produkten des Unternehmens warb dieses mit einer Hashtag-Verlinkung für den Instagram-Account und mit einer URL für deren Website.

Ein inländischer Wettbewerbsverband, welcher als solcher Ansprüche seiner Mitglieder kraft eigenen Rechts durchsetzen kann, ersuchte das LG Mönchengladbach um Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen das Zigarettendrehpapierunternehmen. Das Landgericht verneinte jedoch mit Urteil vom 22.02.2019 (Az.: 8 O 38/18) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mangels Vorliegens einer bestimmungsgemäßen Auswirkung auf den inländischen Markt.

Entscheidung des Berufungsgerichts:

Zu Unrecht, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Datum vom 12.09.2019 (Az.: 15 U 48/19) und gab der Wettbewerbszentrale (teilweise) Recht:

Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren habe das angerufene Gericht zunächst das anwendbare Recht von Amts wegen zu ermitteln. Das Oberlandesgericht bejahte weiterhin eine örtliche Zuständigkeit, da der Begehungsort der Äußerungen über den Instagram-Account (auch) in Deutschland läge. 

Soweit keine vorrangigen unionsrechtlichen Regelungen vorlägen, sei ein örtlich zuständiges deutsches Gericht im Verhältnis zu ausländischen Gerichten auch international zuständig. Nach § 14 II S. 1 UWG ist in Wettbewerbsangelegenheiten das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet, und somit auch bei Instagram-Äußerungen, ist Begehungsort (auch) jeder Ort, an dem die Informationen Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Die bloße Abrufbarkeit (einer Internetseite) reicht hierfür nicht aus, da die Kenntnisnahme des Kunden nicht bloß zufällig sein darf. Vielmehr soll die Information des sich äußernden Wettbewerbers auch zum Abruf in Deutschland bestimmt sein. Falls dies der Fall ist, begründet dies die Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Dass die Äußerungen im entschiedenen Fall in (einfachem) Englisch getroffen wurden, steht einer bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit in Deutschland nicht entgegen. Bei einem durchschnittlichen Nutzer könnten Grundkenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt werden. Es sei ausreichend, dass Aussagen von dem angesprochenen Verkehrskreis in Deutschland zumindest sinnerfassend verstanden werden könnten. Auch der amerikanische Akzent des Redners eines Instagram-Videos ändere hieran nichts, da dieser nicht schlechter verständlich sei als diverse Akzente aus Großbritannien.

Auch ein sehr schnelles Sprechen, wie im zugrundeliegenden Instagram-Video, sei laut Gericht kein Argument gegen die Verständlichkeit. Durch die im konkreten Fall erfolgte schriftliche Einblendung von relevanten Punkten sei der Inhalt verständlich gewesen. Zudem bestünde für Nutzer die Möglichkeit, das Video mehrfach zu sehen, beliebig zu verlangsamen oder ein (elektronisches) Wörterbuch zu nutzen.

Im konkreten Fall diente die Werbung bestimmungsgemäß auch der Bewerbung der Produkte in Deutschland. Dies stellte das Gericht anhand von Einzelfallkriterien wie dem Umsatz des Zigarettenherstellers in Deutschland sowie der Ausrichtung der Produkte auf weltweite Kunden und Hashtag-Verlinkung der Produkte auf Instagram fest sowie im Hinblick auf die Gesamtheit der Vertriebsstruktur auf den deutschen Markt. Unerheblich sei hierbei, dass sich das konkrete Video nicht speziell an den deutschen Markt richte. Weiterhin enthalte das Video auch keinen sog. Disclaimer, der klarstelle, dass sich die im Video getätigten Äußerungen nicht auf den deutschen Markt bezögen.

Für die Bestimmungsgemäßheit der Information auf den deutschen Markt sei auch nicht erforderlich, dass sich das Angebot exklusiv an deutsche Kunden richte. 

Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass die auf Englisch getätigten Äußerungen im Verfügungsantrag und im Tenor der Entscheidung auch auf Englisch wiedergegeben werden konnten. Eine Übersetzung der Aussagen war nicht erforderlich.

Fazit:

1.    Ausländische wettbewerbswidrige Informationen über deutsche Wettbewerber, die (auch) bestimmungsgemäß zur Kenntnis in Deutschland gebracht werden, können die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen und zu einem von deutschen Gerichten zu erlassenden Unterlassungstitel führen.
2.    Dass die Äußerung in (einfachem) Englisch getätigt wird, bedeutet nicht, dass diese nicht (auch) an deutsche Marktteilnehmer gerichtet sein kann.
3.    Auch ein schnelles Sprechen des sich äußernden englischsprachigen Wettbewerbers schließt eine Verständlichkeit eines durchschnittlichen inländischen Adressaten nicht aus.
4.    Nicht relevant ist, ob sich das konkrete Video speziell an den deutschen Markt wendet, soweit die Ausrichtung der Bewerbung des Unternehmens dies tut. Auch eine exklusive Ausrichtung des Angebots an deutsche Kunden ist nicht erforderlich.
5.    Im Verfügungsantrag ist die Wiedergabe der Aussagen auf Englisch möglich und sinnvoll, um keine Abweisung des Antrages mangels Bestimmtheit zu riskieren.

Bei Fragen rund um das Thema Abmahnung, Unterlassungserklärung und Gerichtsverfahren in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht und gewerblicher Rechtsschutz stehen Ihnen die Anwälte von KBM Legal Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.