Please select a page template in page properties.

Wenn es nicht der Meister macht.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei unerlaubten Handwerksdienstleistungen

Wer eine Handwerksdienstleistung benötigt sieht sich heutzutage mit einer Unmenge von Angeboten handwerklicher Dienstleistungen auf einer Vielzahl von Online-Plattformen konfrontiert. 
Nicht selten handelt es sich bei den Angeboten um unerlaubte Handwerkdienstleistungen, teils sogar um Schwarzarbeit. Hierbei werden unter Umgehung vorgeschriebener Zulassungsvoraussetzungen Steuer- und Sozialabgaben nicht abgeführt. Nicht zuletzt fügt dieses Verhalten, u.a. durch die Masse an unberechtigter Konkurrenz, aber auch durch Dumpingpreise, den redlichen Mitbewerbern im Handwerk mit entsprechender Qualifikation einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden zu. 

Nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Nur derjenige Handwerker, welcher die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird auch in die Handwerksrolle eingetragen. Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis der Handwerkskammer, in welchem sich die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke wiederfinden.

Die zulassungspflichtigen Handwerke ergeben sich aus der Anlage A der Handwerksordnung und erfassen verschiedenste Gewerbe wie dasjenige des Malers und Lackierers, Maurers und Betonbauers, des Dackdeckers, des Friseurs und einige mehr. Für den Betrieb eines solchen Gewerbes besteht grundsätzlich eine Meisterpflicht. Zulassungsfreie Handwerke, welche eine Meisterpflicht nicht voraussetzen, sind in der Anlage B der Handwerksordnung aufgeführt. 

Merke: Hat ein Handwerker als Maler und Lackierer die Meisterprüfung bestanden, wird er auch als Maler und Lackierer in die Handwerksrolle eingetragen. Ein Gesellenbrief reicht hierfür nicht aus. Nur derjenige Handwerker, welcher die Zulassungsanforderungen erfüllt, ist auch berechtigt, mit diesen Dienstleistungen auf einem Handwerkerportal gegenüber Kunden entsprechend zu werben. Wirbt er mit Dienstleistungen, zu welchen er nicht berechtigt ist, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, da sein Angebot beim Kunden den Eindruck einer entsprechenden Qualifikation und Qualität seiner Arbeit erweckt, die er nicht vorweisen kann.

Zu Beginn des Jahres 2020 sind nunmehr durch ein neues Gesetz zwölf Gewerbe, welche bislang in Anlage B der Handwerksordnung aufgeführt wurden und damit zulassungsfrei betrieben werden konnten, durch Wiedereinführung der Meisterpflicht in die Anlage A der Handwerksordnung aufgenommen werden. Es handelt sich um die folgenden Gewerbe:

•    Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
•    Betonstein- und Terrazzo-Hersteller
•    Estrichleger
•    Behälter- und Apparatebauer
•    Parkettleger
•    Rollladen- und Sonnenschutztechniker
•    Drechsler und Holzspielzeugmacher
•    Böttcher
•    Glasveredler
•    Schilder- und Lichtreklamehersteller
•    Raumausstatter 
•    Orgel- und Harmoniumbauer

Diejenigen Handwerke ohne Meisterbrief, welche nach 2004 einen Betrieb im zulassungsfreien Handwerk der Anlage B der HwO gegründet haben, sollen jedoch nach dem neuen Gesetz Bestandsschutz genießen.
Neben der Ahnung von Verstößen gegen die Vorschriften der Handwerksordnung als eine Ordnungswidrigkeit durch die zuständigen Behörden haben auch Mitbewerber die Möglichkeit, sich gegen unredliche Konkurrenz zur Wehr zu setzen. Mitbewerber können wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung zustehen, welche u.a. durch eine Abmahnung, einstweilige Verfügung und/oder Klage durchgesetzt werden können. 

Bieten Sie Handwerksdienstleistungen an und möchten sich gegen Mitbewerber zur Wehr setzen, welche unberechtigterweise Handwerksdienstleistungen gegenüber Kunden anbieten? Werden Sie wegen eines solchen Verstoßes in Anspruch genommen und möchten sich hiergegen zur Wehr setzen?

Wir von KBM Legal Rechtsanwälte stehen Ihnen als kompetenter Partner gerne zur Seite.