Einem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG] auch für den Zeitraum der Elternzeit zu. Dieser Urlaubsanspruch kann jedoch, so das Bundesarbeitsgericht, seitens des Arbeitgebers unter Berufung auf die Regelung des § 17 Absatz 1, Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG] gekürzt werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18).
Hintergrund
Der Entscheidung lag eine Klage auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen zu Grunde. Die Klägerin war ca. 15 Jahre bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt und nahm für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2015 Elternzeit in Anspruch. Nach der Elternzeit kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und beantrage gegenüber der Beklagten, ihr für den Zeitraum bis zum Beendigungszeitpunkt Urlaub zu gewähren. Mit ihrem Antrag machte die Klägerin zugleich die Urlaubsansprüche geltend, welche während ihrer Elternzeit entstanden sind. Die Beklagte gewährte der Klägerin – mit Ausnahme der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche - die Abgeltung ihrer übrigen Urlaubstage. Die hiergegen gerichtete Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Detmold (ArbG Detmold, Urteil vom 09. März 2017, Az. 1 Ca 359/16) als auch vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 5 Sa 625/17) erfolglos.
Urlaubsanspruch in der Elternzeit
Während der Dauer der Elternzeit ruhen die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. So müssen Mütter oder Väter ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitskraft nicht nachkommen. Im Gegenzug besteht seitens des Arbeitgebers keine Pflicht zur Bezahlung des Arbeitnehmers.
Anders zu werten ist hingegen die Entstehung von Urlaubsansprüchen. Entscheidend für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Absatz 1 BUrlG ist nur, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich auch während der Elternzeit entsteht. Der Arbeitgeber kann allerdings gemäß § 17 Absatz 1 BEEG den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Erforderlich ist diesbezüglich eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht:
Kürzung des Urlaubsanspruchs steht im Einklang mit dem Unionsrecht
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Regelung des § 17 Absatz 1 BEEG mit dem Unionsrecht als vereinbar hielten, hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung bestätigt. In der Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 17 Absatz 1 BEEG liegt, so das Bundesarbeitsgericht, weder ein Verstoß gegen Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch ein Verstoß gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtli-nie 2010/18/EU. Hierbei verweist das Bundesarbeitsgericht auf die Rechtsprechung des Gerichts-hofs der Europäischen Union, nach der das Unionsrecht nicht verlangt, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2018, Az. C-12/17).
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