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Digitaler Nachlass: Welche Rechte haben Erben gegenüber Facebook?

Facebook muss Zugang zu Account Verstorbener ermöglichen; BGH Urteil vom 12.07.2018; Az. III ZR 183/17

Sachverhalt:

Die Richter am Bundesgerichtshof hatten die Aufgabe über den Zugang eines Facebook-Kontos einer 15-Jährigen Verstorbenen zu befinden. Sie war vor eine einfahrende U-Bahn geraten und infolge ihrer schweren Verletzungen verstorben. Ein Suizid konnte nicht ausgeschlossen werden. Zur Aufklärung verlangten die Eltern von Facebook Zugriff auf den Account ihrer verstorbenen Tochter. Sie konnten sich trotz Eingabe der Login-Daten keinen Zugang verschaffen, da ein anderer Nutzer den Gedenkmodus aktivierte.  

Argumentation von Facebook

Begründet wird dieses Vorgehen mit dem Schutz der anderen Nutzer. Denn auf deren Daten, also z.B. persönliche Nachrichten an die Verstorbene, hätten die Eltern dann ebenfalls einen Zugriff. Und dies würde – so Facebook – einen Verstoß gegen den Datenschutz sowie gegen das Fernmeldegeheimnis bedeuten. 

Rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH stellte klar, dass das digitale Erbe dem analogen in Nichts nachsteht. Für beides gilt die sogenannte Universalsukzession. Eine Universalsukzession bedeutet, dass gemäß § 1922 BGB mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. Zur Erbschaft zählen damit auch Rechtsverhältnisse. Mit dem Anlegen eines Kontos bei Facebook geht der Nutzer eine solche (Rechts-)Beziehung zu Facebook ein. Und diese ist, wie jeder andere Anspruch auch vererbbar. 

Der Universalsukzession steht auch nicht der Umstand entgegen, dass Facebook eine Gedenkmodus-Funktion eingerichtet hat. Diese Regelung – so die Richter beim BGH – spiele für die Beurteilung, ob die Erben einen Zugriff auf den Account haben, keine Rolle. 

Hintergrundwissen:

Im Jahr 2013 wurde bereits ein Gesetzesentwurf von Seiten der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie des deutschen Anwaltvereins vorgelegt. 

Damals wurde schon gefordert, dass mit Blick auf die Erbschaft bei Chatverläufen nichts anderes geltend dürfe als bei herkömmlichen Briefen. Briefe dürfen von den Erben geöffnet werden, wenn sie in den Machtbereich des Erblassers gelangt sind. Auch hier sind Rechte des Versenders betroffen, wenn ein Dritter den Brief lesen darf. In dem Fall ist der Zugang rechtlich vom Erbrecht gedeckt. Auch hier steht das Fernmeldegeheimnis dem Erbrecht nicht im Weg. 

Facebook, Gmail, Yahoo Mail, Webmail etc.

Das Urteil stellt eine Grundsatzentscheidung dar. Es ist daher davon auszugehen, dass das Urteil nicht nur für Facebook eine Wirkung entfaltet, sondern auch für die herkömmliche E-Mail Konten von anderen Anbietern wie Gmail und Co.