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Die Befristung eines Arbeitsvertrags - Teil 1

Die Befristung des Arbeitsvertrags – Viele unserer Mandanten stellen sich die Frage, welche Regelungen hierbei zulässig sind und welche nicht. In unserer dreiteiligen Serie beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Befristung und geben gleichzeitig einen Ausblick auf mögliche Neuerungen.

Was versteht man unter einem befristeten Arbeitsvertrag?

Gesetzliche Regelungen zum Thema Befristung finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist ein befristeter Arbeitsvertrag, ein solcher, der auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist. Das heißt, der Arbeitsvertrag endet von sich aus durch Ablauf der Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird hierbei zwischen einem kalendermäßig befristetem Arbeitsvertrag und einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag unterschieden. Während bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis automatisch mit einem bestimmten, vorab festgelegten Datum bzw. Zeitpunkt endet, endet der zweckbefristete Arbeitsvertrag hingegen mit Erreichen eines vorab vereinbarten Zwecks bzw. mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Im Unterscheid zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn dies vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart worden ist. Außerordentlich und fristlos kann jedoch auch das befristete Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

Wann liegt eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages vor?

Zunächst muss die Befristung des Arbeitsvertrages schriftlich getroffen werden. Zulässig ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages zudem dann, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG unter anderem vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt. Grundsätzlich können mit Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse mehrfach hintereinander vereinbart werden (sog. Kettenbefristungen). Jedoch setzt die Rechtsprechung auch diesen Kettenbefristungen Grenzen. Ob eine solche Kettenbefristung zulässig ist, richtet sich jeweils nach dem Einzelfall.

Ist auch eine Befristung ohne Sachgrund zulässig?

Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig, soweit zuvor mit demselben Arbeitgeber nicht bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Zudem darf bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren der kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag nur dreimal verlängert werden. Ausnahmsweise ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war.

Was sind die Folgen, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird?

Wenn das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wird, oder nach Erreichung des Zwecks mit Wissen des Arbeitsgebers fortgesetzt, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie behalten somit weiterhin Ihren Anspruch auf Arbeitslohn.

Was passiert, wenn die Befristung unzulässig ist?

Stellt sich heraus, dass die getroffene Befristung unwirksam ist, gilt gemäß § 16 Satz 1 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag sodann in der Regel frühestens erst zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Eine Ausnahme gilt hierbei lediglich, wenn die Befristung nur wegen eines Mangels der Schriftform unwirksam ist. In diesem Fall kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Sind Sie als Arbeitnehmer der Ansicht, dass die Befristung Ihres Arbeitsvertrages unwirksam ist, besteht die Möglichkeit, vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht eine Klage gegen die Befristung zu erheben. Eine solche Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Bei Fragen rund um die Befristung eines Arbeitsvertrages, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln und Düsseldorf.