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Die Betriebsratswahl

Im Frühjahr dieses Jahres ist es wieder soweit. In vielen Betrieben, in denen Betriebsräte vorhanden sind, finden die turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. In unserem heutigen Beitrag informieren wir Sie über die grundlegenden Fragen zur Betriebsratswahl.

Wann kann ein Betriebsrat grundsätzlich gewählt werden?

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gewählt werden. Die Größe eines Betriebsrats hängt dabei von der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab und soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereichen und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zusammensetzen. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (aktives Wahlrecht). Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die zudem bereits mindestens sechs Monat dem Betrieb angehören (passives Wahlrecht).

Wann sind die Betriebsratswahlen durchzuführen?

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG] alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai statt. Ausgangspunkt für diese Berechnung ist das Jahr 1990, sodass die nächste turnusmäßige Betriebsratswahl im Frühjahr dieses Jahres stattfindet. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen (§ 13 Abs. 2 BetrVG), können Betriebsratswahlen jedoch auch außerhalb der turnusmäßigen Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, ein Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden ist oder ein solcher zurückgetreten ist. In diesen Fällen gilt jedoch sodann eine verkürzte Amtszeit bis zum nächsten turnusmäßigen Wahlzeitraum.

Welche Aufgabe hat ein Wahlvorstand?

Der bisherige Betriebsrat muss mindestens zehn Wochen bevor die Amtszeit endet, einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand bestellen. Besteht in einem Unternehmen noch kein Betriebsrat, kann ein Wahlvorstand durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eingesetzt werden. Sofern weder einen Gesamt- noch einen Konzernbetriebsrat existiert, wird ein Wahlvorstand von den Arbeitnehmern in Rahmen einer Betriebsversammlung gewählt. Die Aufgabe eines solchen Wahlvorstandes ist es, die Betriebsratswahl einzuleiten und diese durchzuführen.

Welches Wahlverfahren ist für Ihren Betrieb das richtige?

Bei der Durchführung der Wahl ist zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren zu unterscheiden. Welches Wahlverfahren in einem Betrieb durchzuführen ist, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer. In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt. In Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird im normalen Wahlverfahren gewählt, der Wahlvorstand kann jedoch mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt wird. In Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer gilt hingegen das normale Wahlverfahren, ohne die Möglichkeit, das vereinfachte Wahlverfahren zu vereinbaren. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorgesehen hat, die Schwellenwerte für das Wahlverfahren zu ändern. So soll auch in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Wahl zwischen vereinfachten und normalen Wahlverfahren bestehen.

Wie läuft das normale Wahlverfahren ab?

Eingeleitet wird das normale Wahlverfahren mit dem Erlass des Wahlausschreibens. Dieses muss u.a. den Wahlzeitraum, den Ort, an dem die Wählerliste ausliegt und die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder enthalten. Zudem hat eine Aufstellung der Wählerliste zu erfolgen, auf der alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer aufgeführt sind. Innerhalb von zwei Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens können Wahlvorschläge bei dem Wahlvorstand eingereicht werden. Der Wahlvorstand überprüft die eingereichten Wahlvorschläge und gibt sodann die Kandidaten bekannt. Sind diese Vorbereitungen abgeschlossen, wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt.

Wie unterscheidet sich das vereinfachte Wahlverfahren von dem normalen Wahlverfahren?

In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, sowie gegebenenfalls nach entsprechender Vereinbarung in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Im Anschluss wird auf einer zweiten Wahlversammlung, welche nur eine Woche später stattfindet, der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt. Für den Fall, dass ein Wahlvorstand nicht gewählt werden muss, da ein solcher durch den bisherigen Betriebsrat oder einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt wird, ist ein neuer Betriebsrat nur auf einer Wahlversammlung zu wählen.

Anwaltliche Beratung durch das Team KBM Legal

Bei Fragen rund um die Betriebsratswahl, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln und Düsseldorf.