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Die Kündigungsschutzklage - Teil 3: Diese Fristen müssen Sie einhalten

Bereits in Teil 1 und 2 haben wir die Rahmenbedingungen einer Kündigungsschutzklage geklärt und dargelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Für eine Kündigungsschutzklage müssen Sie als entlassener Arbeitnehmer noch weitere Aspekte beachten. In Teil 3 beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zu Fristen und Kosten einer Kündigungsschutzklage.

Bereits in Teil 1 und 2 haben wir die Rahmenbedingungen einer Kündigungsschutzklage geklärt und dargelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Für eine Kündigungsschutzklage müssen Sie als entlassener Arbeitnehmer noch weitere Aspekte beachten. In Teil 3 beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zu Fristen und Kosten einer Kündigungsschutzklage.

1)    Welche Form muss die Kündigung haben?

Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] der Schriftform, sodass eine Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS ebenso wie eine mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Darüber hinaus muss der Kündigende das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet haben. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich.

2)    Hat Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten?

Vergewissern Sie sich, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten hat. Hier hilft ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Für den Fall, dass Ihr Arbeitsvertrag eine Verweisung auf einen Tarifvertrag vorsieht, ist auch ein Blick in diesen erforderlich. Das Gesetz sieht in § 622 Abs. 1 BGB eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats einheitlich für alle Arbeitnehmer in den ersten beiden Beschäftigungsjahren vor. Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich bei einer längeren Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 Abs. 2 BGB über Stufen bis zu einer Höchstdauer von sieben Monaten zum Monatsende nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit.

3)    Welche Fristen sind zu beachten?

Beachten Sie, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben ist. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§§ 4 Satz 1, 7 KSchG).

4)    Wie kann die Klage eingereicht werden?

Die Kündigungsschutzklage kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden (§ 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG], § 496 Zivilprozessordnung [ZPO]).

5)    Ist ein Rechtsanwalt erforderlich?

Sie können eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht als Arbeitnehmer selbst erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Es empfiehlt sich jedoch, unverzüglich nach Zugang der Kündigung einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Insbesondere hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Kündigung und der jeweiligen Kündigungsgründe ist eine umfassende und exakte rechtliche Prüfung erforderlich. So lässt sich Ihre Verhandlungsposition im Kündigungsschutzverfahren erheblich verbessern.

6)    Welche Kosten können entstehen?

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens trägt jede Partei in der ersten Instanz die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes selbst. Erst vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgerichts besteht ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands (§ 12a ArbGG). Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind hierbei im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] festgelegt, und richten sich auch in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert beträgt bei einer Streitigkeit um die Wirksamkeit einer Kündigung drei Monatsgehälter. Auf Grundlage dieses Gegenstandswertes errechnen sich sodann die Gebühren des Rechtsanwaltes. So lassen sich die Kosten berechnen: www.der-prozesskostenrechner.de.

Neben den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt fallen gegebenenfalls Gerichtskosten an. Diese hat auch im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens derjenige zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt.

Bei Fragen rund um Ihre Kündigung, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln, Düsseldorf und Wiehl.