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Die Kündigungsschutzklage - Teil 2: Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses

In Teil zwei unserer Serie zur Kündigungsschutzklage erläutern wir exemplarisch den Ablauf eines Prozesses und klären dabei wichtige Fragen, wie ein Kündigungsschutzprozess eingeleitet wird, was eine Güteverhandlung ist oder was Sie bei einem Kammertermin zu erwarten haben.

Bereits in Teil eins haben wir die Rahmenbedingungen einer Kündigungsschutzklage geklärt und dargelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. In Teil zwei informieren wir Sie über den üblichen Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses.

1)    Wie wird ein Kündigungsschutzprozess eingeleitet?

Durch eine Klageschrift von Ihnen als Arbeitnehmer wird der Kündigungsschutzprozess eingeleitet. Mit dieser Klageschrift müssen Sie die ausgesprochene Kündigung ausdrücklich angreifen. Das Arbeitsgericht stellt die Kündigungsschutzklage nach Erhalt dem Beklagten – also Ihrem Arbeitgeber – zu und beraumt eine Güteverhandlung an.

2)    Was ist eine Güteverhandlung?

Das Arbeitsgericht soll nach Einreichung der Klageschrift zeitnah eine Güteverhandlung durchführen. Eine solche Güteverhandlung (auch Gütetermin) ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Anwesend ist hierbei in der Regel nur der Vorsitzende Richter der Kammer des Arbeitsgerichts.
Hauptziel einer Güteverhandlung ist es – wie der Name bereits sagt – eine gütliche Einigung herbeizuführen. Am Ende der Güteverhandlung ergeht kein Urteil.

3)    Muss ich persönlich zum Termin erscheinen?

Nach Anberaumung eines Gütetermins erhalten Sie eine Ladung zum Gütetermin. Es wird Ihnen hierbei Ort und Zeit des Gütetermins mitgeteilt. Gegebenenfalls wird mit der Ladung auch das persönliche Erscheinen angeordnet. Sofern ein solches nicht angeordnet ist, kann auch ein Vertreter – möglichst ein Rechtsanwalt – den Termin wahrnehmen.

4)    Wie läuft ein Gütetermin ab?

Der Vorsitzende Richter erörtert im Rahmen des Gütetermins den Sachverhalt mit den Parteien. Hierbei wird er Ihren Arbeitgeber bitten, die Gründe für eine Kündigung darzulegen und weist sodann in der Regel auf rechtliche Risiken für beide Seiten hin. Dieses erfolgt immer mit dem Ziel, dass eine gütliche Einigung herbeigeführt wird. Anträge werden im Rahmen eines Gütetermins nicht gestellt.
Wird im Rahmen des Gütetermins kein Vergleich herbeigeführt, so kann der Vorsitzende Richter einen weiteren Gütetermin anberaumen oder aber einen Kammertermin festsetzen.

5)    Was passiert im Kammertermin?

Im Unterscheid zum Gütetermin findet der Kammertermin vor der gesamten Kammer statt. Eine Kammer bei einem Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern, wobei es sich bei den Beisitzern um ehrenamtliche Richter (je einer aus den Reihen der Arbeitnehmer und einer aus den Reihen der Arbeitgeber) handelt. Im Gegensatz zum Gütetermin wird im Kammertermin die Sach- und Rechtslage durch die Parteien schriftlich vorbereitet.
Die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besteht für die Parteien auch im Rahmen eines Kammertermins.
Kommt auch im Rahmen des Kammertermins keine gütliche Einigung zustande und ist die Sache entscheidungsreif, fällt das Gericht im Anschluss an den Kammertermin ein Urteil.
Bei Fragen rund um Ihre Kündigung, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln, Düsseldorf und Wiehl.