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Fotografieren im Urlaub – Die Panoramafreiheit

Damit Sie noch lange Freude an Ihren Urlaubserinnerungen haben, sollten Sie die Rechtslage kennen. Wir erklären Ihnen die Panoramafreiheit in Deutschland und das Fotorecht in weiteren Ländern.

Im Sommer verreisen wir Deutschen am liebsten. Wir entspannen am Strand, besuchen fremde Länder, Kulturen und Städte und halten unseren Urlaub ganz selbstverständlich in Bildern fest. Zuhause möchten wir unsere Erinnerungen mit Freunden und Familie teilen und zwar nicht nur im klassischen Fotoalbum, sondern immer öfter auf sozialen Netzwerken, wie Facebook und Co.

In Deutschland gilt die Panoramafreiheit. Diese besagt einfach zusammengefasst, dass urheberrechtlich geschützte Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, fotografiert werden dürfen, solange dies von öffentlichen Wegen und ohne Hilfsmittel erfolgt.

Sie dürfen Ihre Fotos zudem kommerziell nutzen. Auch wenn Sie als Amateur reine Urlaubsbilder fotografieren und diese nicht verkaufen wollen, ist dieser Punkt für Sie enorm wichtig. Sobald Sie nämlich Ihre Bilder auf Facebook, Flickr oder YouTube teilen, kann sich hieraus auch eine kommerzielle Nutzung der Bilder ergeben. Insbesondere die AGB der sozialen Netzwerke wie etwa Facebook tragen dazu bei, denn sobald Sie Ihr Foto auf Facebook posten, räumen Sie dem Unternehmen automatisch umfangreiche Nutzungsrechte hieran ein.

Ausnahmen von der Panoramafreiheit in Deutschland

Auch wenn Sie grundsätzlich die Freiheit haben, alle frei und öffentlich zugänglichen, festinstallierten Kunstwerke, Gebäude etc. zu fotografieren und Ihre Aufnahmen zu verwerten, gilt es, die Einhaltung der Voraussetzungen der Panoramafreiheitunbedingt zu beachten, um sich Ärger zu ersparen. In Deutschland gibt es z. B. eine Reihe von Schlössern, Parks und Bauwerken, wie etwa das Schloss Sanssouci, das Schloss Charlottenburg oder die Pfaueninsel in Berlin, auf die die Panoramafreiheit nicht ohne Weiteres Anwendung findet. Diese Objekte werden z. B. von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, kurz SPSG, verwaltet, die das Ablichten und Verwerten strengstens untersagt. Dieses Verbot ist möglich, da etwa die genannten Schlösser innerhalb weitläufiger Parklandschaften liegen, die ihrerseits im Eigentum der SPSG stehen, also gerade nicht öffentlich sind. Befindet man sich also bereits innerhalb des jeweiligen (privaten) Grundstücks, ist eine Aufnahme der dortigen Gebäude nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Eine Liste der betroffenen Werke können Sie auf der Internetseite der SPSG einsehen.

Andere Länder, andere Regeln

Sehenswürdigkeiten, Denkmäler und Bauwerke bewundern wir besonders gerne in fremden Kulturen. Das Sprichwort „andere Länder, andere Sitten“ greift natürlich ebenfalls bei der Gesetzeslage. So kennen nicht alle Länder die Panoramafreiheit oder behandeln diese anders. Um auf Nummer sicher zu gehen, wenden Sie sich am besten immer an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Auch wenn man in den letzten Jahren versucht hat, die Panaromafreiheit in den EU-Ländern anzugleichen, gibt es nach wie vor Unterschiede.

Frankreich kennt die Panoramafreiheit im oben beschriebenen Sinne zum Beispiel nicht. Hier erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Gebäude, Kunst oder Skulpturen urheberrechtlich geschützt sind und nicht fotografiert werden dürfen, solange diese Frist nicht erloschen ist oder eine Zustimmung des Berechtigten vorliegt. Ein gutes Beispiel ist der Eifelturm. Dessen Urheber ist vor über 70 Jahre verstorben, allerdings hat eine Firma, die die Beleuchtung des Eifelturms bei Dunkelheit verantwortet, das Urheberrecht auf selbige. Deshalb können Sie den Eifelturm zwar tagsüber fotografieren, aber nachts ist das Abbild des Eifelturms geschützt. Die Abbildung des jeweiligen Objektes als Beiwerk, zum Beispiel, wenn Sie ein Selfi von sich fotografieren, ist aber zum Glück unproblematisch.

In Italien geht die Einschränkung des Fotorechts sogar noch weiter. Dort gibt es keine Panoramafreiheit, sondern es gelten allein die Schutzfristen des dortigen Urheberrechts. Sind diese noch nicht abgelaufen ist bereits das Fotografieren von geschützten Gebäuden, Denkmälern oder Kunst – sogar zum privaten Gebrauch – untersagt.

Österreich, Spanien, die Niederlande und Großbritannien kennen wie in Deutschland die Panoramafreiheit. Mit Ausnahme von Spanien dürfen Sie in diesen Ländern sowohl im Außenbereich als auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen fotografieren. Sie sollten allerdings beachten, dass Einrichtungen wie Museen, die Eintritt verlangen, selbst wenn sie in staatlichem Besitz sind, nicht als öffentlich zugänglich gelten. Dort gilt das jeweilige Hausrecht.

In Dänemark fallen öffentliche Gebäude ebenfalls unter die Panoramafreiheit. Hier ist eine kommerzielle Veröffentlichung jedenfalls dann unproblematisch, wenn diese nur Beiwerk auf Ihren Bildern sind.