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Weihnachtsgeld - Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Arbeit anerkennen, Leistung belohnen, Motivation stärken. Besonders Ende November zeigen Arbeitgeber ihren Mitarbeiter mit dem Weihnachtsgeld ihre Anerkennung. Gerade in wirtschaftlich schweren Zeiten würden Chefs vielleicht gerade gerne auf die zusätzliche Auszahlung verzichten. Aber dürfen Sie als Arbeitgeber einfach das Weihnachtsgeld streichen? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die gedacht ist, um Mitarbeiter zu motivieren und geleistete Arbeit zu honorieren. Die Zahlung erfolgt üblicherweise zum Teil im Sommer und zum anderen Teil im November oder eben vollständig mit der Novemberabrechnung eines Jahres.

Weihnachtsgeld für alle?

Die Gratifikation wird in Unternehmen an alle Arbeitnehmer ausgezahlt. Hier gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser soll sicherstellen, dass keine willkürliche, also sachlich unbegründete Regelung zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen erfolgt. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber nicht einzelne Mitarbeiter in Ihrem Betrieb oder in einer bestimmten Abteilung ausschließen dürfen. Die Auszahlungen müssen gerecht sein und werden üblicherweise nach dem monatlichen Arbeitsendgeld aufgeschlüsselt.

Freie Mitarbeiter, die in Ihrem Unternehmen tätig sind, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie regelmäßig, quartalsweise oder unregelmäßig für Sie beschäftigt sind.

Wann und wie können Ansprüche von Seiten der Arbeitnehmer entstehen?

Für Sie als Arbeitgeber gelten bestimmte Regelungen, an die Sie sich halten müssen, wenn Sie Ihren Mitarbeitern mit dem zusätzlichen Weihnachtsgeld eine Freude machen möchten. Weihnachtsgeld ist zwar eine freiwillige Leistung, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch erhoben werden kann, dennoch sind auch Sie an einige Sonderregelungen gebunden. In den folgenden Fällen können Sie die Zahlung, auch in wirtschaftlichen schweren Zeiten, nicht einfach aussetzen.

Vertraglicher Anspruch

Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ein vertraglicher Anspruch ergibt, also vertraglich festgehalten ist, dass der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhält, ergibt sich ein Anspruch für den Arbeitnehmer.

Anspruch aus betrieblicher Übung

Schwierig wird es auch, wenn Sie bereits drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld zu gleichen Zeiten und in gleicher Höhe ausgezahlt haben. Denn dann entstehen Ansprüche von Seiten der Arbeitnehmer aus der sogenannten betrieblichen Übung. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich Ihre Mitarbeiter auf Regelmäßigkeiten verlassen können.

Nach ständiger Rechtsprechung wird der Anspruch aus einer betrieblichen Übung wie folgt definiert: Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig gewährt werden sollen.

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

Ferner kann ein Rechtsanspruch durch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen. Wie oben bereits erklärt, dürfen Sie Weihnachtsgeld nicht willkürlich verteilen. Zahlen Sie zum Beispiel Ihren Mitarbeitern aus dem Controlling Weihnachtsgeld, hat folglich auch die Sekretärin aus der Personalabteilung einen Anspruch.

 

Welche Möglichkeiten haben Sie als Arbeitgeber, wenn Sie die Zahlung von Weihnachtsgeld aussetzen oder einstellen möchten?

a) Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag

Indem der Arbeitgeber erklärt, die Leistung erfolge freiwillig und begründe keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, wird ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes ausgeschlossen.

Es gibt hierzu zahlreiche Rechtsprechungen, da der Arbeitsvertrag dahingehend geprüft werden muss, ob nicht eine anderslautende Regelung enthalten ist, oder diese Regelung widersprüchlich und im Zweifel unzulässig ist. Deshalb sollten die Klauseln im Arbeitsvertrag gewissenhaft erstellt werden.

b) Zusatzvereinbarung

Durch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen, dass kein Weihnachtsgeld mehr gezahlt wird. Gleiches gilt im Falle einer Betriebsvereinbarung bzw. in Absprache mit den Tarifvertragsparteien. Als Arbeitgeber können Sie den Ausschluss von Weihnachtsgeld nicht alleine bestimmen.

c) Ausspruch einer Änderungskündigung

Besteht der Arbeitnehmer auf Zahlung des Weihnachtsgeldes und lässt sich keine Vereinbarung mit ihm treffen, haben sie als Arbeitgeber die Möglichkeit eine Änderungskündigung auszusprechen.
Vertragliche Änderungen können so durch den Ausspruch einer Änderungskündigung, § 2 KSchG beseitigt werden. Nach Aussprache vom Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die Änderung entweder hinnehmen, oder unter Vorbehalt anzunehmen, oder ablehnen. Im letzteren Fall wandelt sich die Änderungskündigung in eine ordentliche Kündigung.

 

Hat der Betriebsrat beim Weihnachtsgeld Mitbestimmungsrechte?

Grundsätzlich hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht, ob Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat er lediglich ein Mitbestimmungsrecht bei der gerechten Ausgestaltung der freiwilligen Leistungen, die der Arbeitgeber in dem vorgegebenen finanziellen Rahmen gewährt.
So kann sich der Betriebsrat einschalten, wenn Sie nicht an alle Mitarbeiter im Unternehmen oder Fachbereich Weihnachtsgeld auszahlen. Außerdem gilt dieses Mitspracherecht, wenn die Höhe der Auszahlung unverhältnismäßig variiert oder generell zu niedrig angesetzt ist.

 

Weihnachtsgeld und weg? Müssen Arbeitnehmer die Gratifikation zurückzahlen, wenn Sie kündigen?

Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter Weihnachtsgeld auszahlen, honorieren Sie damit seine Leistungen und Loyalität. Kündigt dieser das Arbeitsverhältnis, können Sie es unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Zahlung mit ausschließlichen Belohnungscharakter für die Betriebstreue handelt. Zudem muss im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel vereinbart sein, die eindeutig und transparent erkennbar für den Arbeitnehmer ist. Dann sieht das Arbeitsrecht vor, dass Weihnachtsgelder in Höhe eines 13. Monatsgehalts zurückgezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 31.03. des Folgejahres verlässt. Bei Auszahlungen in Höhe des doppelten Monatsgehalts verlängert sich dieser Zeitraum sogar bis zum 30.06. des nächsten Jahres.