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Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten - Urteilsbesprechung

Bereitschaftszeiten sind Teil der geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die Erbringung von Bereitschaftszeiten ist grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung. Ist ein Arbeitslohn nicht stunden-, sondern monatsweise vereinbart, ist der Monatslohn auf die zu erbringenden Arbeitsstunden umzurechnen, um das Stundengehalt an den Untergrenzen des Mindestlohngesetzes zu prüfen.