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§ 17 UrhG: Werbung im Internet kann Verbreitungshandlung sein

Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte ausübender Künstler und die der Urheber

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola

LG Hamburg, Urteil vom 26. April 2013 - 308 S 11/12

AG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012 - 35a C 159/12 

Sachverhalt:

Ein Tonträgerhersteller warb im Internet mit einer DVD eines Live Mitschnitts von einem Konzert in Tokio. Der Künstler hatte dem Tonträgerstudio jedoch keine Einwilligung  zum Verbreiten des Konzerts auf einem Tonträger, wie z.B. einer DVD, erteilt.  Der Künstler ließ den Tonträgerhersteller durch seinen Anwalt abmahnen und forderte ihn auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung zu ersetzen.

Der Tonträgerhersteller gab darauf zwar eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab, allerdings weigerte er sich die Kosten der Abmahnung zu bezahlen und führte als Grund hierfür an, dass die Rechte des Künstlers nicht verletzt seien, da durch die alleinige Werbung noch keine Verbreitung des Konzerts auf einem Tonträger erfolgt sei. Der Künstler klagte sodann auf Ersatz der Kosten. Nach Ausschöpfung der Rechtsmittel durch Berufung und Revision steht nun höchstrichterlich fest, dass die alleinige Werbung bereits ein Verbreiten im Sinne des Urheberrechts sein kann. 

Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Tonträgerherstellers zurück. Entscheidend war dabei die Frage, wie das national urheberrechtlich normierte „Verbreiten“ eines Werkes durch § 17 Abs. 1 UrhG im Lichte der europäischen Richtlinie 2001/29/EG auszulegen sei. Dabei führen die Richter aus, dass der Künstler, welcher nach § 77 Abs.2 UrhG Inhaber der ausschließlichen Verbreitungsrechts ist, auch die der tatsächlichen Verbreitung vorgeschaltete Werbung verbieten kann, sofern die Werbung zum Erwerb der DVD und damit letztlich zum Verbreiten animiere. Insbesondere spiele es keine Rolle, ob der Künstler nachweisen kann, dass es tatsächlich zu einem Erwerb einer DVD gekommen sei.

Kommentar:

Der Bundesgerichtshof legt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG praxisnah aus und stärkt damit sowohl die Rechte der ausübenden Künstler als auch die der Urheber. Denn zeitgleich entschied der BGH auch über den Fall kopierter Bauhausmöbel, welche zwar in Italien hergestellt werden, sich aber gleichwohl mit der Werbung (in deutscher Sprache) an deutschsprachige Verbraucher richten.

Auch in diesem Fall lag eine unzulässige Verbreitungshandlung vor, bei welchem es auf den tatsächlichen Erwerb von Möbeln nicht ankommt. Ausreichend für die unzulässige Verbreitungshandlung war die alleinige Werbung mit den Bauhausmöbeln, welche nach deutschem Recht urheberrechtlichen Schutz genießen.