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Der „Jecken-Guide“ Teil 3

Alkoholkonsum während der Arbeitszeit an Karneval

Auch wenn die Bezeichnung „Frohnatur“ etwas anderes vermuten lässt: Allein mit der angeborenen Fröhlichkeit lässt sich der Zustand vieler Karnevalsjecken nicht immer erklären. So verstärkt Alkohol durchaus das närrische Treiben. Hierbei stellt sich häufig die Frage, ob Arbeitnehmer an Karneval während der Arbeitszeit überhaupt alkoholische Getränke zu sich nehmen dürfen.

Alkohol trinken im Betrieb

Die meisten Karnevalisten feiern während der tollen Tage viel und vor allem ausgelassen. Auch das eine oder andere Gläschen Bier oder Ähnliches wird dabei zu sich genommen. Für viele Jecken gehören alkoholhaltige Getränke zum Karneval dazu. Dennoch darf während der Arbeitszeit nicht ohne Weiteres Alkohol konsumiert werden. Dass Arbeitnehmer, die Maschinen oder Fahrzeuge bedienen, auch während der närrischen Tage keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen, ist selbstredend. Aber auch Arbeitnehmer, die einer Tätigkeit im Büro nachgehen, ist der Alkoholkonsum nicht grundsätzlich gestattet. Denn auch während der Karnevalstage findet das Arbeitsrecht und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anwendung. Ausnahmeregelungen können bestehen und sollten im Vorfeld geklärt werden. So kann der Arbeitgeber an Weiberfastnacht um 11:11 Uhr mit einem Glas Kölsch oder Sekt das närrische Treiben einleiten und den Arbeitnehmern den Alkoholgenuss gestatten. Besteht keine Regelung oder findet der Arbeitgeber an den jecken Tagen keinen Gefallen, haben die Arbeitnehmer – wie an den anderen Tagen auch – ihre Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten und können erst nach Feierabend Karneval feiern.

Verbot von Alkoholkonsum und Alkoholkontrollen an den jecken Tagen

Setzen sich Arbeitnehmer über das Alkoholverbot des Arbeitgebers hinweg und beeinträchtigen hierdurch betriebliche Interessen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie der Ausspruch einer Abmahnung, im Wiederholungsfalle oder unter besonderen Umständen kann sogar eine Kündigung ausgesprochen werden.

Jedoch erhält ein Arbeitgeber durch ein ausgesprochenes Alkoholverbot nicht zugleich die Möglichkeit, Alkoholtests bei seinen Mitarbeitern durchzuführen. Hierzu ist in jedem Fall die Einwilligung des Mitarbeiters erforderlich. Eine aufgezwungene Alkoholkontrolle bedeutet einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Arbeitsrechtliche Vorschriften an Karneval

Am Ende unseres „Jecken Guide“ bleibt abschließend festzuhalten, dass die Regeln des Arbeitsrechts nicht außer Kraft gesetzt werden, wenn an einigen Karnevalstagen scheinbar die Welt Kopf steht, die Menschen in Köln „Kölle Alaaf“ und in Düsseldorf und Mainz „Helau“ rufen und ausgelassen und fröhlich Karneval feiern. Denn entgegen der weit verbreiteten Annahme der Geltung eines kölschen Grundgesetzes gibt es kein lokales Sonderrecht. Vielmehr sind auch in der Karnevalszeit die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen einzuhalten. Arbeitnehmer sollten sich hierauf einstellen, um Katerstimmung an Aschermittwoch zu vermeiden.