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Der „Jecken-Guide“ Teil 1

Karneval unter arbeitsrechtlichen Aspekten

In Karnevalshochburgen wie Köln, Düsseldorf und Mainz herrscht jedes Jahr während der dort sogenannten „Fünften Jahreszeit“ für einige Tage der traditionelle Ausnahmezustand. Es wird gefeiert und gebützt sowie das eine oder andere Gläschen Bier oder andere alkoholhaltige Getränke zu sich genommen. Doch auch während der Karnevalstage sind im Arbeitsleben Grenzen gesetzt, über die wir Sie in unserer Reihe „Jecken-Guide“ informieren möchten.

Im ersten Teil unserer Serie beschäftigen wir uns mit der Thematik rund um den Urlaub an den jecken Tagen.

Urlaub und Arbeitspflicht an Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Selbstverständlich steht es zunächst jedem Arbeitnehmer frei, für die närrischen Tage Urlaub einzureichen. Die Gewährung des Urlaubs hängt wie sonst auch jedoch von der Zustimmung des Arbeitgebers ab. Aus betrieblichen Erfordnissen, etwa in einer Karnevalskneipe, kann der Arbeitgeber in Einzelfällen den Urlaub sogar ablehnen.

Soweit der Arbeitgeber die Karnevalstage nicht von sich aus zu arbeitsfreien Tagen erklärt hat, stellt sich die Frage, ob sich die Arbeitnehmer im Betrieb auf die „Narrenfreiheit“ berufen können.

Die rechtliche Lage ist hier jedoch eindeutig: Die Grundsätze des karnevalistischen Brauchtums finden im Arbeitsrecht keine Anwendung. Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag gelten wie andere Werktage in keinem Bundesland als gesetzliche Feiertage – auch nicht in Köln, Düsseldorf oder Mainz. Der Arbeitgeber ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter während der närrischen Tage von der Arbeit freizustellen. Dass der Karneval die Arbeitspflicht beschränkt oder die Arbeitnehmer von der Arbeit befreit, ist ein Irrglaube.

Die Arbeitnehmer müssen regelmäßig wie andere Arbeitnehmer in anderen Bundesgebieten während der Karnevalszeit ihrer vertraglichen Arbeit nachgehen. Etwas anderes kann dann der Fall sein, wenn Sonderregelungen in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind. Solche Sonderregelungen können auch individuell zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag ausgehandelt werden.

Alternativ zu vertraglichen Regelungen können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auch auf das Rechtsinstitut der sogenannten betrieblichen Übung stützen. Unter einer betrieblichen Übung versteht man, dass der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig, sprich mindestens dreimal, so wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.

Stellt ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer beispielsweise über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne jede Einschränkung an Rosenmontag frei und bezahlt ihnen an diesen Tagen das Entgelt fort, ist ein Anspruch auch für die Zukunft auf bezahlte Freistellung entstanden. Entsprechendes gilt für die anderen Karnevalstage. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Arbeitgeber auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder den Widerruf der bezahlten Freistellung beruft.

Im nächsten Teil unseres Jecken Guide beschäftigen wir uns mit der Kostümierung am Arbeitsplatz während der Karnevalstage.