Please select a page template in page properties.

Funktionspostfach für den Betriebsrat

Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat sämtliche Sachmittel zur Verfügung zu stellen hat, die für eine problemlose Betriebsratsarbeit nach zeitgemäßen technischen Stand notwendig sind.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2015, Az.: 5 TaBV 23/15
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kiel, Beschluss vom 25.02.2015, Az.: 3 BV 32a/14

Ausgangslage

Der 15-köpfige Betriebsrat eines Telekommunikationsunternehmens mit etwa 1000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangt vom Gemeinschaftsbetrieb der drei verbundenen Unternehmen an den jeweiligen Standorten, im Folgenden Arbeitgeberinnen, die Einrichtung eines sogenannten Funktionspostfachs, von dem aus es auf den E-Mail-Verteiler der drei Standorte zugreifen und den Mitarbeitern Informationen zukommen lassen will. Als nicht ausreichend erachtete er die Weiterleitung von E-Mails durch die Personalabteilung sowie die zur Verfügung stehenden vier „Schwarzen Bretter“ sowie den betrieblichen Blog im betriebsinternen Intranet. Die Arbeitgeberin sah die Erforderlichkeit eines solchen Funktionspostfaches nicht und lehnte das Begehren des Betriebsrates ab.


Der Betriebsrat verfolgt seinen Anspruch in dem beim Arbeitsgericht Kiel eingeleiteten Beschlussverfahren weiter. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrates statt. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin und legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Nach Auffassung der Arbeitgeberinnen sind die zur Verfügung gestellten Informationswege ausreichend. Vor allem haben die Mitarbeiter die Möglichkeit über den Intranet-Blog die Newsletter und Informationen sowie Rundschreiben des Betriebsrates zu erhalten, wenn sie den RSS-Dienst abonnieren.


Nicht in § 40 Abs. 2 BetrVG sei erfasst, dass der Betriebsrat den Mitarbeitern Informationen direkt mittels E-Mail zukommen lasse. Auch haben die Mitarbeiter über einen RSS-Feed die Möglichkeit die Informationen wie ein Nachrichtenticker aus dem Blog des Betriebsrates selbst zu erhalten, so dass sie auf ihren privaten PCs und den Mobiltelefonen entsprechend informiert werden können.

 

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Dabei stützt sich das Landesarbeitsgericht ebenfalls auf § 40 Abs. 2 BetrVG, dort ist normiert:


„Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.“


Unter dem Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik fällt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Einrichtung und Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen wie ein arbeitsplatzbezogener Internetzugang. Um den Arbeitgeber vor einer übermäßigen finanziellen Belastung zu schützen, hat der Betriebsrat allerdings eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Hierbei hat der Betriebsrat die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben zu berücksichtigen und die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht abzuwägen.


Der arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegt die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels, wobei die Prüfung darauf beschränkt ist, ob das verlangte Sachmittel der konkreten betrieblichen Situation zu Erledigung der Betriebsratsaufgaben dient und ob der Betriebsrat auch in finanzieller Hinsicht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers berücksichtigt hat. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht vorliegend aus. Da die Mitarbeiter auch die Möglichkeit haben, direkt auf die E-Mail des Betriebsrates zu antworten, hält der Betriebsrat die Einrichtung des Funktionspostfachs für die ordnungsgemäße und zuverlässige Kommunikation mit den Arbeitnehmern für erforderlich. Auch bedarf es der Einschaltung der Arbeitgeberinnen nicht mehr. Es steht außer Frage, dass diese die E-Mails für den Betriebsrat bisher unverzüglich und unzensiert weitergeleitet hatte. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitgeberinnen in die ungehinderte Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern eingreifen könnte.


Als nicht mehr zeitgemäß und daher nicht beachtlich, erachtet das Landesarbeitsgericht die Auffassung der Arbeitgeberinnen, dass dem Betriebsrat vier „Schwarze Bretter“ zur Verfügung stehen. Vor allem, weil die Arbeitgeberinnen selbst alle Informationen an die Belegschaft per E-Mail versenden.


Auch der Zugriff auf den Blog im Intranet muss sich der Betriebsrat nicht verweisen lassen, nehmen die Mehrzahl der Mitarbeiter diese Informationen nicht wahr und haben daher keine Kenntnis neuer Mitteilungen des Betriebsrates. Mangels nennenswertem technischen und finanziellen Aufwand überzeugt auch nicht das Argument der Arbeitgeberinnen, die tägliche E-Mail-Flut der Arbeitnehmer zu begrenzen bzw. einschränken zu wollen.

 

Kommentar

Mit diesem Beschluss wird einmal mehr deutlich, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsrat sämtliche Sachmittel zur Verfügung zu stellen hat, damit die Betriebsratsarbeit problemlos und auf dem technischem Stand entsprechend durchgeführt werden kann.