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Weihnachtsfeier - wenn der Chef das Glöckchen läutet

Die Winterzeit wird von vielen Betrieben genutzt, um für die Belegschaft eine Weihnachtsfeier zu veranstalten. Weihnachtsfeiern, Sommerfeste etc. gehören zu den sogenannten Betriebsfeiern. Gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Durchführung von Betriebsfeiern existieren nicht, sodass den Arbeitgeber grundsätzlich auch keine Verpflichtung trifft, eine Betriebsfeier zu veranstalten. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so können sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über eine Verpflichtung zur Durchführung von Betriebsfeier und den hiermit einhergehenden Regelungen, etwa zum Beispiel hinsichtlich Lohn, zeitlicher Lage, Dauer, et cetera für beide Seiten verbindlich einigen. Ist eine Betriebsfeier terminiert, entstehen hinsichtlich der Teilnahme bei den Arbeitnehmern häufig Unklarheiten.

Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Teilnahmepflicht an der Weihnachtsfeier besteht. Eine solche Teilnahmepflicht an einer Weihnachtsfeier besteht für Arbeitnehmer nicht (BAG, Urt. v. 04.12.1970, Az.: 5 AZR 242/70). Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer lediglich zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit verpflichtet ist. Die verpflichtende Teilnahme an einer Betriebsfeier ist nicht von der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht umfasst und ergibt sich auch nicht aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Jeder Arbeitnehmer hat jedoch ein Teilnahmerecht an der Betriebsfeier. Einzelne Arbeitnehmer ohne hinreichende betriebliche Erfordernisse von der Teilnahme an einer Betriebsfeier auszuschließen, kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres.

Weihnachtsfeier – aber keine Lust?!

Da also keine Anwesenheitspflicht auf der Weihnachtsfeier besteht, stellt sich die Frage wie man sich am besten verhalten sollte, wenn man der Teilnahme entgehen möchte. Hier ist zu unterscheiden, wann die Weihnachtsfeier stattfindet. Ist diese während der Arbeitszeit angelegt, bleibt der hieran nicht teilnehmende Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit zur  Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Kann er wegen der Weihnachtsfeier seine Arbeitsleistung jedoch nicht erbringen, behält er seinen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus § 615 BGB. Das Risiko der Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung geht in diesem Fall zu Lasten des Arbeitgebers. Eine während der Arbeitszeit stattfindende Weihnachtsfeier begründet also keine Teilnahmepflicht, jedoch ist der Arbeitnehmer in diesem Fall zur Erbringung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet.