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Sommer, Sonne, Paparazzi - das Recht am eigenen Bild

Die Abbildung einer Frau im Bikini im Hintergrund eines Prominentenfotos begründet einen Anspruch auf Unterlassung, aber nicht auf Geldentschädigung

Der für das Presserecht zuständige sechste Senat des Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer kürzlich veröffentlichten Grundsatz-Entscheidung ein Urteil des OLG Karlsruhe aus dem vergangenen Jahr bestätigt. Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Frau, die sich nach eigenen Angaben unmoralischen Angeboten ausgesetzt sah, nachdem die Bild-Zeitung ein Foto eines Paparazzis veröffentlicht hatte, in dessen Hintergrund sie - lediglich mit Bikini bekleidet - in ihrem Urlaub am Strand von Mallorca zu sehen war.

Der sowohl in der Printausgabe als auch auf bild.de erschienene Artikel hatte eigentlich einen nächtlichen Überfall auf einen damaligen deutschen Fußballnationalspieler zum Inhalt, der sich auf der Ferieninsel ereignet hatte. Zur Illustration der Nachricht wurde ein Foto eines Paparazzis verwendet, das den Fußballer am Strand zeigte und im Hintergrund eben auch die Klägerin auf einer Strandliege.

Unter der Überschrift „A. am Ballermann ausgeraubt“ las man zudem „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann… Jetzt wurde er Opfer einer Straftat“.

Weil sie daraufhin mehrfach von Männern Geld für ein Treffen angeboten bekommen habe, machte die Klägerin Unterlassungsansprüche gegen den Verlag bzw. gegen bild.de geltend und verlangte eine Geldentschädigung.

Nachdem ihre Klage in erster Instanz noch abgewiesen worden war, sahen sowohl das OLG Karlsruhe als auch der BGH den Unterlassungsanspruch als begründet an. Die Abbildung verletze die Klägerin in Ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere ihrem Recht am eigenen Bild aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Weder habe sie in die Veröffentlichung des Bildes des Paparazzis eingewilligt, noch liege ein Erlaubnistatbestand nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG vor.

Insbesondere sei das Foto des Paparazzis nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Zwar könne der Überfall auf einen berühmten Fußballspieler als Ereignis des Zeitgeschehens von allgemeinem öffentlichem Interesse sein. Das Foto jedoch zeige die Klägerin in einer erkennbar rein privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehe, da es mit dem Überfall ersichtlich nichts zu tun habe.

Auch sei die Klägerin auf dem Foto des Paparazzis nicht als Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG anzusehen, da es hierfür schon an einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit als Mittelpunkt der Aufnahme fehle. Das abgebildete Strandleben sei vielmehr selbst lediglich Beiwerk, da sich das Bild ausdrücklich auf den Fußballprofi beziehe.

Aus der vorzunehmenden Interessenabwägung ergebe sich zudem, dass zumindest eine Unkenntlichmachung der Klägerin, etwa durch Verpixeln oder ähnliche Maßnahmen möglich und zumutbar gewesen wäre.

Eine Geldentschädigung für die Klägerin lehnte der BGH hingegen mit der Begründung ab, dass hierfür ein besonders schwerwiegender Eingriff vorliegen müsse, der nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dies sah der BGH unter Berücksichtigung des durch den Unterlassungsanspruch bestehenden Rechtsschutzes nicht als gegeben an.

Auch wenn die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte, sei nicht von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen, da zumindest kein Anlass zu der Annahme gegeben worden sei, die Klägerin wäre käuflich.

Mit dieser grundsätzlichen Entscheidung für das Bestehen von Unterlassungsansprüchen für zufällig mit Prominenten abgebildete Privatpersonen schreibt der BGH nun seine eigene Rechtsprechung fort, die er bereits in seinem Urteil bezüglich der Begleitpersonen von Prominenten entwickelt hatte (BGH, Urteil vom 19. 6. 2007 - VI ZR 12/06).