Kurz vor Ostern hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Sinne des Sportartikelherstellers Puma die Verpflichtung zur Löschung der Marke PUDEL bestätigt. PUDEL nutze die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten prioritätsälteren Marke Puma im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus (Az.: I ZR 59/13).
PUDEL hat auf seinen Kleidungsstücken eine Abbildung angebracht, bei der die Umrisse eines springenden Pudels über einem entsprechenden Schriftzug dargestellt werden. Schon das Hamburger Oberlandesgericht hatte entschieden, PUDEL erschleiche sich durch die Ähnlichkeit zu dem Puma-Logo absichtlich Aufmerksamkeit.
Der BGH bestätigte jetzt diese Auffassung. Sowohl Wortanfang als auch der verwendete Schrifttyp seien identisch. Eine Verwechslungsgefahr bestehe zwar nicht. Die Silhouette des springenden Pudels weise deutliche Unterschiede zu der des in ähnliche Richtung springenden Pumas auf. Dennoch werde der Verbraucher eine gedankliche Verknüpfung zum Puma-Logo herstellen.
Das bestätigte auch der PUDEL-Designer. Es sei schließlich gerade der Zweck seiner parodistischen Marke, an ein bestehendes Werk zu erinnern. Die T-Shirts mit dem springenden Pudel seien vergleichbar mit der Arbeit eines Kabarettisten und daher von der Kunstfreiheit geschützt.
Diese Argumentation überzeugte die Karlsruher Richter indes nicht. Das Pudel-Logo könne als Parodie zwar weiterhin, etwa im Rahmen einer Satire-Zeitschrift, verwendet werden. Die Kunstfreiheit müsse in diesem Fall aber insoweit gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht zurücktreten, da der Grundrechtsschutz nicht die Möglichkeit einräume, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen, die die Wertschätzung der bekannten Marke unlauter ausnutzen.
Im Falle des weiteren Vertriebs von mit dem Pudel-Logo versehener Bekleidung dürften demnach erhebliche Schadensersatzansprüche drohen. Der Hamburger Designer hat allerdings bereits angekündigt, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Löschung seiner Marke vorzugehen und notfalls auch vor den Europäischen Gerichtshof ziehen zu wollen.