Please select a page template in page properties.

Streit um die Farbe Blau

Wenn sich der Markenschutz auf Farben ausdehnen soll

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor dem Osterwochenende eine Entscheidung in dem Markenstreit zwischen den Konzernen Unilever und Beiersdorf zu treffen (Az.: I ZB 65/13). Unilever hatte einen Antrag auf Löschung der für die Produktlinie Nivea des Konkurrenten Beiersdorf eingetragene konturlose Farbmarke Blau bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt. Beiersdorf, so die Argumentation, könne für sein Nivea-Blau einen Markenschutz nicht beanspruchen, da die Farbe schon gar nicht markenmäßig, sondern lediglich als dekorativer Hintergrund zur Unterstützung des bekannten weißen Schriftzugs benutzt werde. Eine gegen die Löschung gerichtete Beschwerde der Beiersdorf AG beim Bundespatentgericht scheiterte.

Grundsätzlich werden an die Schutzmöglichkeit sogenannter abstrakter Farbmarken im Markenrecht besonders hohe Ansprüche gestellt. Die Gründe hierfür sind naheliegend. Es bedarf schon außergewöhnlicher Umstände, damit ein Unternehmen eine bestimmte Farbe exklusiv für seine eigenen Produkte benutzen und Wettbewerber von der Verwendung dieser Farbe ausschließen darf. Denn üblicherweise sind reine Farben ohne jede Konturierung, Beschriftung oder sonstige spezifische Alleinstellungsmerkmale laut Markenrecht freihaltebedürftig. Sie besitzen regelmäßig keinerlei Unterscheidungskraft, wonach der Verkehr allein von dieser Farbe ohne weitere Hinweise auf ein bestimmtes Produkt oder Unternehmen schließen würde.

Dementsprechend selten kommt es vor, dass es einem Unternehmen gelingt, eine solche Farbmarke für sich eintragen zu lassen. Einige der wenigen Beispiele sind etwa die Firma Mondolez, früher Kraft Foods, die für ihr Milka-Sortiment eine Farbemarke Lila eintragen lassen konnte, Langenscheidt mit einer Farbmarke Gelb für Wörterbücher, die Telekom mit ihrem Magenta oder eben Beiersdorf mit dem Nivea-Blau.

Voraussetzung für die Eintragung einer abstrakten Farbmarke ist in erster Linie die sogenannte Verkehrsdurchsetzung. Diese liegt im Markenrecht erst dann vor, wenn ein überwiegender Teil der Bevölkerung innerhalb einer bestimmten Produktgattung allein von der Farbe auf das konkrete Produkt und seinen Hersteller schließen kann.

Eine diesbezüglich von Beiersdorf beauftragte Erhebung ergab eine Bekanntheit bei etwa 58 Prozent der Befragten. Das Bundespatentgericht hatte diese Quote als nicht ausreichend angesehen und eine Verkehrsdurchsetzung von mindestens 75 Prozent für notwendig erachtet.

Der BGH hat entgegen den Erwartungen noch nicht in der Sache entschieden, sondern verwies das Verfahren zunächst an das Bundespatentgericht zurück. Er hielt die vorgelegte Verkehrsbefragung für fehlerhaft, sodass Beiersdorf nun zunächst ein neues Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung vorlegen muss. Der BGH ließ aber erkennen, dass die vom Bundespatentgericht angesetzten Maßstäbe für das Markenrecht unter Umständen zu streng sein könnten und er zur Klärung dieser Rechtsfrage zu einer Vorlage an den EuGH tendiere. Eine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits ist damit noch nicht abzusehen.