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Widerruf von Maklerverträgen

Fernabsatzverträge mit Maklern können grundsätzlich widerrufen werden

Ein zwischen einem Makler und einem Käufer per E-Mail, Telefax oder Telefon geschlossener Maklervertrag kann grundsätzlich von dem Käufer widerrufen werden, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Dies entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13. Juni 2014, Az.: I-7 U 37/13. Der dem Urteil zugrundliegende Sachverhalt gestaltet sich wie folgt:
Ein Immobilienmakler veröffentlicht auf seiner Internetseite ein Immobilieninserat und weist bereits dort auf eine Käuferprovision hin. Per E-Mail wendet sich eine Interessentin unter Bezugnahme auf das Inserat an den Makler. Dieser lässt ihr daraufhin ein Exposé mit Namen und Anschrift des Eigentümers auf elektronischem Weg zukommen. Einen daraufhin anberaumten Außentermin nimmt die Interessentin nicht wahr. Sie kauft indes später die Immobilie direkt vom Eigentümer und verweigert die Zahlung der Maklerprovision. Der Makler erhebt Klage auf Zahlung seiner Provision. Sodann widerruft die Käuferin ihre auf den Abschluss des Maklervertrags gerichteten Willenserklärungen.

Das OLG Düsseldorf entschied mit obigem Urteil, dass der Widerruf des Maklervertrags durch die Käuferin wirksam ist. Zwar sei ein Maklervertrag zunächst zu Stande gekommen, jedoch habe die Käuferin ihr Widerrufsrecht aus §§ 355, 312b BGB in der bis zum 22.02.2011 gültigen Fassung wirksam ausgeübt. Es handele sich bei dem Maklervertrag um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer, der unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln im Sinne des § 312b Absatz 2 BGB a.F. zustande gekommen sei, da Angebot und Annahme über E-Mails ausgetauscht wurden.

Mangels Belehrung durch den Makler, war die Widerrufserklärung der Käuferin auch nicht fristgebunden. Infolgedessen ist die Käuferin nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt demnach nicht vor, sodass die Käuferin dem Makler keine Provision schuldet. Mangels Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs, musste die Käuferin gemäß § 312d Absatz 6 BGB a.F. auch keinen Wertersatz leisten.

Das seit dem 13.06.2014 geltende Widerrufsrecht sieht ebenfalls die Möglichkeit des Widerrufs von Maklerverträgen vor. Ab Belehrung durch den Makler, hat der Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Neu ist allerdings, dass bei fehlender Belehrung kein unbefristetes Widerrufsrecht gilt. Spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss endet das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs kann der Käufer nun nach § 357 Absatz 8 dazu verpflichtet sein, dem Makler Wertersatz zu leisten. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Käufer von dem Makler ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und er durch den Makler ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.