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Musikrechte im Netz

Download, Upload, Nutzung und Vervielfältigung von Musikstücken im Internet

Das Internet bietet Musikern die ideale Plattform, um ihre neuesten Songs einer breiten Masse vorstellen zu können. Sei es als einzelner Track, ein ganzes Album oder auch zu Zwecken der Weiterverwendung, beispielsweise als Untermalung von Videos. Portale wie zum Beispiel SoundCloud oder last.fm bieten eine gewisse Kontrolle darüber, ob man Songs nur anhören, kaufen oder auch kostenlos downloaden kann.

Probleme entstehen jedoch dann, wenn Dritte die Songs ebenfalls hochladen und anbieten, obwohl sie keinerlei Rechte an dem Werk haben. Werden Nutzer durch eindeutige Lizenzhinweise und Bezahlschranken zumeist davon abgehalten, Musikstücke ohne das Einverständnis des Rechteinhabers zu verbreiten, verhält es sich bei kostenlos downloadbaren Songs anders. Viele Nutzer gehen durch das Downloadangebot von einer Art unausgesprochenen Erlaubnis aus, das Stück teilen, sprich erneut hochladen zu dürfen. Dabei handelt es sich nicht nur um einen harmlosen Irrtum, sondern eine eindeutige Urheberrechtsverletzung. Zwar bildet die Creative Common Lizenz (CC-Lizenz) hier eine Ausnahme. Doch auch bei CC-lizensierten Titeln sind diverse Vorgaben zu beachten.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Hinweise zur Verwendung von Musikstücken im Internet zusammengefasst und uns eingehender mit der Verteilung der Rechte an einem Musikstück, den Ansprüchen der Rechteinhaber, der Creative Common Lizenz sowie den Konsequenzen bei illegalem Gebrauch befasst.

Einwilligung des Inhabers notwendig

Das Hochladen von geschützten Musikwerken ist nur mit der Einwilligung der Rechteinhaber zulässig, unabhängig davon, ob das entsprechende Werk auch zum Download angeboten wird. So ist ein Upload eine Kopie der Vorlage auf den Servern des Portals und somit eine unerlaubte Vervielfältigung des Musikwerks (§ 16 UrhG). Wer einen Musiktitel hochlädt, muss also sämtliche Rechte an diesem besitzen.

Inhaber der Rechte an einem Musikwerk

Für Musikwerke kommen grundsätzlich verschiedene Rechteinhaber in Betracht. Dazu zählen neben dem oder den Urhebern der Komposition möglicherweise noch die Urheber des Textes sowie weitere Beteiligte, die sogenannten Leistungsschutzberechtigten, also u.a. das Tonstudio, in dem der Song produziert wurde, der Künstler, der mit dem Song auftritt sowie der Veranstalter des Konzerts, bei welchem der Song vorgetragen wird.

Zudem werden viele Nutzungsrechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Im Musikbereich sind dies beispielsweise die GEMA hinsichtlich der Urheberrechte sowie die GVL bezüglich der Leistungsschutzrechte.

Live-Mitschnitte online stellen

Ein Live-Mitschnitt eines Konzerts oder auch nur eines einzelnen Songs fällt ebenso unter die oben genannten Urheberrechte der Komponisten, Texter und Leistungsschutzberechtigten. Zudem kommen bei Festivals und Konzerten die Rechte der Veranstalter hinzu, welche die Veröffentlichung eines Mitschnitts ebenfalls untersagen können.

In der Regel empfiehlt es sich von Mitschnitten abzusehen, da die Rechteinhaber ansonsten Schadensersatz fordern können. Dass dennoch zahlreiche Live-Mitschnitte im Netz zu finden sind, ist eher auf die jeweilige Duldung der Rechteinhaber und weniger auf eine offizielle Nutzungserlaubnis zurückzuführen.

Der Sonderfall Creative Common Lizenz

Tatsächlich stellen die Creative Common Lizenzen (CC-Lizenzen) einen Sonderfall dar. Unter Verwendung der CC-Lizenzen können Urheber auf sehr unkomplizierte Weise Lizenzverträge mit Jedermann schließen, indem sie vorgeben, welche Nutzungsarten in Bezug auf das von Ihnen geschaffene Werk zulässig sind.

Die Lizenzen werden in diversen Abstufungen erteilt. Auf diese Weise kann der Rechteinhaber beispielsweise bestimmen, ob sein Musikwerk kommerziell genutzt werden darf oder nicht und welche Formen der Bearbeitung erlaubt sind.

Hält sich der Nutzer an diese Vorgaben, kann er das Werk nach den Vorgaben der Creative Common Lizenz verwenden. Doch selbst dabei sollte man sich vergewissern, dass in dem CC-lizensierten Werk seinerseits keine Werke anderer Urheber erkennbar verwendet worden sind. Denn in einem solchen Fall kommt es auch auf eine entsprechende Einwilligung der Rechteinhaber des ursprünglichen Werks an.

Konsequenzen bei illegaler Nutzung von Musikwerken

Wie bereits angedeutet, müssen Nutzer mit erheblichen Strafen rechnen, wenn sie Songs unerlaubterweise zum Download anbieten oder sogar illegal herunterladen. In einem solchen Fall muss sowohl mit zivilrechtlichen- als auch strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Nach § 97 UrhG ergibt sich der wichtigste zivilrechtliche Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz.

Hinsichtlich des Schadenersatzes ist damit zu rechnen, dass der Rechteinhaber üblicherweise die sogenannte Lizenzanalogie verlangt. Dies bedeutet, dass sich die Höhe des Schadenersatzes nach einer fiktiven Lizenzgebühr richtet, welche vom Rechteinhaber zuvor verlangt worden wäre – bei einer ordnungsgemäßen Nutzung des Werks.

Fazit zu Musikrechten im Internet

Im Zweifel ist immer zu empfehlen den sicheren Weg einzuschlagen. Das bedeutet, dass – solange die Rechteeinräumung nicht geklärt ist – vom Hochladen, Anbieten und Herunterladen abgesehen werden sollte. Gleiches gilt für die Aufzeichnung und Vervielfältigung von Live-Mitschnitten. Bei der Nutzung CC-lizensierter Werke muss genau darauf geachtet werden, welche Bearbeitungsformen erlaubt sind und ob der Song kommerziell genutzt werden darf.