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Neue Regelung für die Pflege von Angehörigen

Seit Einführung des Gesetzes erhalten pflegende Personen mehr Flexibilität

Das vom Bundesfamilien- und Bundesarbeitsministerium gemeinsam vorgelegte Gesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, soll betroffene Familien und auch die Wirtschaft entlasten.

Die neuen Regelungen umfassen unter anderem die zehntägige Auszeit, die Angehörige bisher in akuten Fällen beanspruchen konnten. Für diese gibt es ab sofort eine zusätzliche Lohnersatzleistung, die als Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird und im Grundsatz 90 Prozent des wegfallenden Nettogehalts betragen. Die Finanzierung erfolgt durch Gelder der Pflegeversicherung, die bis zu 100 Millionen Euro bereitstellt.

Weiterhin haben Arbeitnehmer, die von der Möglichkeit gebrauch machen, sich sechs Monate ganz oder teilweise vom Beruf freistellen zu lassen, künftig einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieser Rechtsanspruch auf Freistellung besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Auch auf eine 24-monatige Familienpflegezeit gibt es künftig einen Rechtsanspruch. Dadurch können Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, ihre Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden reduzieren und den Einkommensausfall durch ein zinsloses Darlehen ausgleichen. Der Rechtsanspruch gilt allerdings nur bei Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten.

Die neuen Regelungen können auch miteinander kombiniert werden, dabei gilt aber eine Gesamtdauer von maximal 24 Monaten. Auch Eltern oder Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die in einer Pflegeeinrichtung betreut werden, profitieren von dem neuen Gesetz.

Für den Arbeitgeber bergen die neuen Regelungen Vorteile, da ein finanzielles Risiko abgewehrt wird und er nicht mehr auf wertvolle Fachkräfte verzichten muss – Beschäftigte sind nicht mehr gezwungen, ihren Job im Pflegefall aufzugeben.