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Zeiterfassung verpflichtend

Seit Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 müssen Arbeitszeiten detailliert erfasst werden

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland das flächendeckende Mindestlohngesetz, das die Arbeitgeber dazu veranlasst, einen Stundenlohn von mindestens 8,50€ zu zahlen. Weniger bekannt ist, dass mit der Einführung des Gesetzes auch eine detaillierte Arbeitszeiterfassung vorgeschrieben wird (§17).

Die Zeiterfassung muss den Beginn und das Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit enthalten. Zudem muss die Erfassung zeitnah, spätestens jedoch sieben Tage nach Ableistung der Arbeit erfolgen und der Arbeitgeber hat die Dokumentation der Arbeitszeiten für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. In welcher Form die Dokumentation zu erfolgen hat, wird vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Entsprechend steht es dem Arbeitgeber frei, wie er die Erfassung der Arbeitszeit regelt, ob beispielsweise mit elektronischen Zeiterfassungssystemen oder in Papierform.

Kann ein Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer bei einer Kontrolle nicht lückenlos darlegen, drohen empfindliche Geldbußen. Die Kontrollen werden durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) durchgeführt, einer der Zollverwaltung zugeordneten Behörde.