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Verbote zur Fußball-WM

Arbeitsrechtliche Vorgaben im Zuge einer Weltmeisterschaft

Ganz Deutschland ist schon voller Vorfreude auf das Sportereignis des Jahres 2014 - und durch die der Zeitverschiebung geschuldeten späten Spielübertragungen können die meisten arbeitenden Fußballfans die Spiele problemlos verfolgen. Anders verhält es sich jedoch bei solchen Arbeitnehmern, die zum Bespiel in der Gastronomie arbeiten oder Schichtdienst zu leisten haben. Auch können wichtige Projekte und damit einhergehende Mehrarbeit- bzw. Überstunden bewirken, dass es ein Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor den Fernseher oder zum Public Viewing schafft. Doch in welchem Maße haben Arbeitnehmer überhaupt Anspruch darauf, ein Sportevent wie eine Fußball Weltmeisterschaft verfolgen zu können?

Arbeitspflicht während Großsportereignissen


Eine Fußball-WM muss generell losgelöst vom Arbeitsverhältnis betrachtet werden. Entsprechend hat der Arbeitnehmer genauso verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß seine vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen, wie in der Zeit vor und nach einer WM. Ein besonderes Recht auf Urlaub besteht nicht und auch dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einem Schichtwechsel muss der Arbeitgeber nicht stattgeben. Verweigert der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Urlaubswünsche und droht ein Mitarbeiter sodann mit Arbeitsunfähigkeit, sollte sich der Arbeitnehmer den arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die dieses Verhalten zur Folge haben kann, bewusst sein. Unter Umständen kann ein solches Verhalten nämlich zur Kündigung führen.

Nutzung von Radio, TV, Livestream und -Ticker

Doch auch während der Arbeitszeit können Arbeitnehmer durch Radio- und TV-Übertragungen sowie Livestreams und –Ticker die Spiele des Sportevents verfolgen. Bevor diese Medien jedoch in Betrieb genommen werden, sollte zuvor mit dem Arbeitgeber gesprochen und dessen Zustimmung eingeholt werden. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser ebenfalls ein Mitspracherecht und muss bei der Entscheidung einbezogen werden, ob die Nutzung der Medien in der konkreten Funktion und Position der Arbeitnehmer möglich ist. Es muss gesichert sein, dass keine Ablenkung und in manchen Berufsgruppen somit ein lebensgefährliches Risiko für die eigene Person, Mitarbeiter oder Außenstehende gegeben ist.

Alkohol und Fanbekleidung

Bietet der Arbeitgeber die Fußballübertragung im Betrieb an, bedeutet das zugleich nicht, dass Alkohol konsumiert und Fanbekleidung getragen werden darf.
Das gilt im Falle des Alkohols erst recht, wenn der Arbeitgeber ein Alkoholverbot ausgesprochen hat und die Arbeitnehmer nach dem übertragenen WM-Spiel weiterarbeiten müssen.

Und ob ein Arbeitnehmer im Fan-Trikot zur Arbeit erscheinen darf, muss ebenfalls im Vorfeld mit dem Arbeitgeber geklärt werden. So sind je nach Position und Aufgaben des Arbeitnehmers die arbeitsrechtlichen Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Dies gilt zum Beispiel im Krankenhaus und bei vorgeschriebenen Uniformen.

Arbeitnehmer und -geber sollten kompromissbereite Lösungen finden

In der Regel lassen sich problemlos Möglichkeiten finden, wie alle an der Weltmeisterschaft interessierten Arbeitnehmer das Sportereignis verfolgen können – auch gemeinsam auf der Arbeit. Selbst wenn für das eine oder andere Spiel noch keine Absprache getroffen wurde und Urlaub nicht mehr möglich ist, können gegebenenfalls mit weniger fußballbegeisterten Kollegen die Arbeitszeiten getauscht oder die Arbeitszeiten verschoben werden, sofern der Arbeitgeber dies gestattet.

Den Arbeitgebern sollte zugleich bewusst sein, dass durch die Spielübertragung der WM während der Arbeitszeit und kleinen Aufmerksamkeiten wie das Bereitstellen von Snacks und Kaltgetränken nicht nur das Betriebsklima gestärkt, sondern auch Motivation geschaffen wird. Deshalb sollte eine Fußball-Weltmeisterschaft seitens der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durchaus als ein besonderes Ereignis betrachtet werden – schließlich handelt es sich bei dem Großsportereignis letztlich um einen lediglich einmonatigen Ausnahmezustand, der die Zusammengehörigkeit stärken kann.