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Im Zweifel gilt die betriebsübliche Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie sich die Dauer der Arbeitszeit bemisst, wenn eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 10 AZR 325/12
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, Az.: 4 Sa 1025/11

Ausgangslage

Die bei der Beklagten „als außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigte Klägerin verdient ein Jahresgehalt von rund € 95.000,00. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag  ist lediglich geregelt, dass die Klägerin

„auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten tätig ... werden muss“

Im Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin aufgrund der zwischenzeitlich angesammelten 700 Minusstunden auf die tägliche Arbeitszeit von 7,6 Stunden und folglich die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu erbringen. Da die Klägerin diese Anweisung nicht befolgte, sie im Dezember 2010 lediglich 19,8 Stunden und im Januar 2011 nur 5,5 Stunden im Betrieb erbrachte, kürzte die Beklagte im Januar 2011 die Gehälter der Klägerin um ca. € 7.000,00 brutto.

Die Klägerin verlangt die Zahlung der ausstehenden Gehälter. Sie ist der Ansicht, sie sei weder verpflichtet zu bestimmten Zeiten, noch an bestimmten Tagen im Betrieb der Arbeitgeberin anwesend zu sein. Ihre Arbeit erfülle sie und zwar ohne zeitliche Vorgaben.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage zurück. Das BAG schließt sich den Vorinstanzen an. Die Klage bleibt erfolglos.

Entscheidungsgründe

Der zehnte Senat des BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt, wenn in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich vereinbart ist. Danach richten sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ebenso nach den betriebsüblichen Arbeitszeiten wie die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten, so das BAG, auch für außertarifliche Mitarbeiter. Die betriebsübliche Arbeit stellt das Maß der zu leistenden Arbeit eines Arbeitnehmers dar. Besteht keine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit oder die Arbeitszeiten außerhalb des Betriebes erbringen kann, kommt ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Vergütung für Zeiten zu zahlen, an denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.

Kommentar

Dieses Urteil des BAG stärkt Arbeitgeber. Es sieht das Arbeitsverhältnis in einem klaren Gegenleistungsverhältnis nach dem Grundsatz „do ut des“. Der Arbeitnehmer erbringt die vertraglich geschuldete Arbeit, er ist regelmäßig vorleistungspflichtig, und erhält hierfür das vereinbarte Gehalt. Ist dies nicht der Fall oder nur zum Teil, erhält der Arbeitnehmer auch nur entsprechendes bzw. anteiliges Gehalt. Denn als Arbeitnehmer ist dieser weisungsgebunden und kann sich seine Zeit im Gegensatz zu einem freien Mitarbeiter beispielsweise nicht aussuchen. Entsprechend der Aufgabe und Funktion sowie der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer auch die vereinbarte Vergütung. Daher ist dem BAG zuzustimmen, dass die betriebsübliche Arbeitszeit auch für außertarifliche Arbeitnehmer gelten muss.