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Berufsanfänger erwünscht!

Will der Arbeitgeber Young Professionals und Berufsanfänger einstellen, so kann dies eine Altersdiskriminierung darstellen, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er den Stellenbewerber einzig und alleine wegen fachlicher Gründe nicht in die Bewerberauswahl einbezogen hat.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.01.2013, Az.: 8 AZR 429/11
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2011, Az.: 9 Sa 1771/10

Ausgangslage

Ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus gab eine Zeitungsanzeige auf, in dem unter anderem Folgendes aufgeführt war:

„Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionals: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm der „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“

Der bereits 36-jährige Kläger verfügte über mehrere Jahre Berufserfahrung als Volljurist und erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Da er die Absage als Diskriminierung wegen seines Alters empfand, verlangte er von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte lehnte die Entschädigungsforderung des Klägers mit der Begründung ab, dass sie eine Auswahl nach den Examensnoten von „sehr gut“  bis „gut“ getroffen und einzig und alleine aus diesem Grund den Kläger nicht in den engeren Bewerberkreis gezogen habe.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage des Klägers abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingereichten Revision.

Entscheidungsgründe

Das BAG gab der Revision des Klägers zum Teil statt. Die Stellenausschreibung der Beklagten, die sich lediglich an Hochschulabsolventen und Young Professionals sowie an Berufsanfänger richtet, stellt ein Indiz für eine altersbedingte Benachteiligung des Klägers dar. Der Beklagten steht es frei, dieses Indiz der Diskriminierung zu widerlegen. Soweit die Beklagte die Bewerber als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hat, kommt eine Benachteiligung nicht in Betracht. Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu berücksichtigen.

Da der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass er den Stellenbewerber wegen der im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die Bewerberauswahl einbezogen hat, wurde die Sache zur weiteren Sachaufklärung und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Kommentar

Abermals stellt das BAG klar, dass Stellenbewerber nicht benachteiligt werden dürfen. Ob ethnische Herkunft, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität, Behinderung, Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, dem Arbeitgeber ist es untersagt, Arbeitnehmer oder Stellenbewerber aus einem dieser Gründe zu benachteiligen. Eine solche Diskriminierung löst Entschädigungsansprüche gegenüber Arbeitgebern aus.